Berliner Mietendeckel gekippt – Steuerliche Folgen für Mieter und Vermieter?

Das Bundesverfassungsgericht hat den Berliner Mietendeckel gekippt. Eigentümer und Mieter sehen sich jetzt mit schwierigen Fragen zur Rückabwicklung des gescheiterten Gesetzgeberexperiment konfrontiert. Grätscht nun auch noch das Finanzamt rein?

Mietendeckel: gut gemeint ≠ gut gemacht

Der Politbetrieb in Berlin hatte mit dem Mietendeckel aus meiner Sicht überaus nachvollziehbare Absichten verfolgt. Seit der Entscheidung aus Karlsruhe ist nun klar, dass die Idee rechtlich jedenfalls keine Früchte trägt. Das Votum der Richter ist inzwischen so umfassend diskutiert worden, dass wohl jede weitere Anmerkung eine zu viel ist.

Etwa abseits der Streitfrage steht für mich nun allerdings noch das Problem, ob aus der Entscheidung gleichsam steuerliche Konsequenzen folgen. Denn solche ergeben sich womöglich gleichermaßen auf Mieter- wie Vermieterseite.

Für Mieter alles wie immer

Um es kurz zu machen: für Mieter halten sich die steuerlichen Folgen der Nichtigerklärung des Mietendeckels in Grenzen. Steuerliche Anknüpfungspunkte bei der Wohnungsanmietung bestehen generell nur beim Arbeitszimmer oder der doppelten Haushaltsführung. Nachzahlungen auf die „Schattenmiete“ stellen dann (anteilig) Werbungskosten dar. Soweit Miethilfen aus einem Nothilfefonds o.ä. ausgezahlt werden, mindert sich der Werbungskostenabzug entsprechend.

Vermieter: Probleme bei Überlassung an Angehörige

Vermieter stehen steuerlich nach dem Aus des Mietendeckels erstmal ebenfalls da wie zuvor. Eher theoretisch dürfte die Frage bleiben, ob der Mietendeckel für Probleme mit § 21 Abs. 2 EStG sorgen kann. Wer gerade so an der 50 %-Grenze vermietet, dann aber eventuell auf die Nachforderung der „Schattenmiete“ verzichtet, könnte aus der steuerlichen Anerkennung des Mietverhältnisses rausfallen. Das dürfte in der Praxis aber wohl eher ein Rechenspiel bleiben.

Steuerermäßigung für Nachzahlungseinnahmen?

Ungleich interessanter erscheint die Frage, ob eine Nachzahlung für die „Schattenmiete“ beim Vermieter nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden kann. Aus meiner Sicht liegen die Voraussetzungen dafür tatsächlich vor: Wir haben die Zusammenballung von Einkünften über mindestens zwölf Monate, eine mehrjährige Tätigkeit und einen atypischen Sachverhaltsverlauf. Damit steht der ermäßigten Besteuerung nichts im Wege. Zwar soll nach einem alten BFH-Urteil die Steuerermäßigung bei Vermietungseinkünften generell ausgeschlossen sein. Dagegen bestehen in der Fachliteratur jedoch erhebliche Vorbehalte. Selbst die Finanzverwaltung erkennt in den Richtlinien an, dass die Steuerermäßigung in sämtlichen Einkunftsarten erfolgen kann.

Damit könnte der gekippte Berline Mietendeckel sogar noch steuerlich für den einen oder anderen Konflikt sorgen.

Weitere Informationen zum Mietendeckel:

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