Minijobber: Versteuerung der Energiepreispauschale per Umweg?

In den FAQ zur Energiepreispauschale heißt es derzeit: „Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.“ (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html)

Damit können Minijobber, die nicht noch zusätzlich einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen und die auch keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit beziehen, davon ausgehen, dass sie ihre Energiepreispauschale „brutto für netto“ kassieren.

Aber: Es dürfte viele Rentner geben, die

a) in Kürze ihre Energiepreispauschale erhalten und die
b) noch einem Minijob nachgehen.

Klar ist, dass die Energiepreispauschale für Rentner der Einkommensteuer unterliegen soll. Damit führen die Renteneinkünfte zu „anspruchsberechtigenden Einkünften“. Und das wiederum führt dazu, dass aufgrund dieser anspruchsberechtigenden Einkünfte plötzlich auch die für den Minijob gezahlte Energiepreispauschale steuerpflichtig wird. Aus 2 x 300 Euro, über die sich mancher Rentner gefreut haben dürfte, könnten also beispielsweise 600 Euro minus 20 oder 30 Prozent Einkommensteuern werden.

Natürlich bleibt die endgültige Fassung des geänderten Einkommensteuergesetzes in diesem Punkt abzuwarten. Aber vorerst sollten Rentner mit einem Minijob in Erwägung ziehen, dass nicht nur die zweite Energiepreispauschale, sondern auch die erste Energiepreispauschale zu versteuern ist, die sie eigentlich steuerfrei kassieren sollten.


Ein Kommentar zu “Minijobber: Versteuerung der Energiepreispauschale per Umweg?

  1. Das wäre ja mal ein Ding. Und schön alle Rentner in die Pflichtveranlagung treiben.

    in den FAQ steht (siehe ihr Link) steht:
    „Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.
    Wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt werden, gehört die EPP zu den sonstigen Einkünften.“

    Dem letzten Satz zu folgen, zählt die EPP aus Renten wohl nicht dazu. Aber seit wann sind FAQs gesetzliche Grundlagen?

    Wieder mal hat die Regierung nicht weit genug gedacht und ein tolles Chaos angerichtet.

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