Mitverschulden der Familienkasse bei Rückforderung von Kindergeld

Die Rückforderung von – ungerechtfertigt – ausgezahltem Kindergeld trifft Eltern und Kinder zumeist hart. Insbesondere, wenn der Rückforderungszeitraum lang ist und Sozialleistungen – wegen der vermeintlichen Zahlung von Kindergeld – ihrerseits gekürzt worden sind. Denn dies führt dazu, dass letztlich weder Kindergeld noch Sozialleistungen gewährt werden. Beruht die Nachforderung auf unrichtigen Angaben, ist diese „Härte“ womöglich angebracht. Geht es hingegen „nur“ um eine mangelnde Mitwirkungspflicht, kann ausnahmsweise ein Erlass der Kindergeld-Rückforderung aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen – zumindest nach Ansicht der Betroffenen.

Wie erst jetzt bekannt wurde, hat das Schleswig-Holsteinische FG bereits im März 2019 entschieden, dass ein teilweiser Erlass der Nachzahlung in Betracht kommt, wenn die Familienkasse ein Mitverschulden an der Höhe der Rückforderungsbetrages trifft (Urteil vom 25.3.2019, 3 K 9/18).

Der etwas verkürzte Sachverhalt:

Ein abzweigungsberechtigts Kind erhielt Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter mit der Folge, dass das – zunächst festgesetzte – Kindergeld komplett angerechnet wurde. Das Kind war zwar bei der Bundesagentur für Arbeit (Jobcenter) ausbildungsplatzsuchend gemeldet, hatte es aber unterlassen, sich zu bewerben. Die Familienkasse ließ zwei Prüfhinweise unbearbeitet und so dauerte es rund ein Jahr, bis das Kindergeld zurückgefordert wurde. Das Kind stellte einen Antrag auf Erlass des Rückforderungsbetrages von 2.830 EUR. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Die Finanzrichter hingegen ließen einen Erlass in Höhe von 1.890 EUR zu.

Die Begründung des FG:

Der hohe Nachzahlungsbetrag sei nur entstanden, weil die Bearbeitungshinweise nicht beachtet wurden. Zudem könne der Kläger im Nachhinein auch keine SGB II-Leistungen mehr beantragen. Das abzweigungsberechtigte Kind müsse das Kindergeld zurückzahlen, bekomme das Jobcentergeld aber nicht rückwirkend ausbezahlt. Diese auch in den Familienkassen bekannte Problematik verpflichte die Familienkassen in besondere Maße, die Prüfungsanstöße des internen Systems zu beachten. Die unterlassene interne Überprüfung der Kindergeldvoraussetzungen lasse die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Kindergeldberechtigten derart zurücktreten, dass nur ein Erlass des dadurch erhöhten Rückforderungsbetrages ermessensgerecht ist (Ermessensreduzierung auf Null).

Hinweis:

Zwischenzeitlich liegt die Revision beim BFH unter dem Az. III R 45/19 vor. Der BFH hat allerdings in seinem Urteil vom 13.9.2018 (III R 48/17, BStBl 2019 II S. 189) eine recht strenge Sichtweise eingenommen und maßgeblich auf die Mitwirkungspflicht des Kindergeldberechtigten abgestellt. Von daher sind die Erfolgsaussichten wohl eher durchwachsen.

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