Am 17.4.2025 hat der Bundestag abschließend das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge beschlossen, dem der Bundesrat am 8.5.2026 zugestimmt hat. Das Gesetz (BGBl 2026 I Nr.139), das im Wesentlichen ab 20.11.2026 in Kraft tritt, beinhaltet auch neue Erlaubnispflichten für gewerbliche Kreditvermittler. Was ist zu beachten?
Hintergrund
Das neue Verbraucherkreditrecht dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 – Verbraucherkredit-RL- in deutsches Recht. Es zielt auf eine Verbesserung des Verbraucherschutzes vor allem bei Kleinkrediten und sog. Buy now – Pay later-Modellen, die schnell in eine Schuldenfalle führen können – ich habe im Blog dazu berichtet.
Das Umsetzungsgesetz ändert als Artikelgesetz aber nicht nur das BGB und das EGBGB, sondern auch andere Fachgesetze, die eine Berührung zum Verbraucherschutz bei der Kreditvermittlung haben. Hierzu zählt auch die Gewerbeordnung, die als Teil des Verbraucherschutzrechtes neue Erlaubnispflichten für gewerbliche Darlehensvermittler und Honorar-Darlehensberater begründet, die ab 20.11.2026 gelten.
Was ändert sich konkret?
Erlaubnispflicht: Eine neue Erlaubnispflicht für gewerbliche Darlehensvermittler in § 34k GewO ersetzt den bisherigen in § 34 c Abs.1 Nr.2 GewO und begründet neue Voraussetzungen der Erlaubniserteilung. „Gewerbsmäßiger Darlehensvermittler“ ist, wer den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen (§ 491 Abs. 2 BGB) oder von Finanzierungshilfen (§ 506 Abs. 1 BGB, mit Ausnahme von Immobiliar-Darlehensverträgen gem.§ 34i Abs. 1 S. 1 GewO, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen oder Dritte zu solchen Verträgen beraten oder in anderer Weise beim Abschluss eines solchen Vertrages behilflich sein will. Kleinstunternehmen unterliegen keiner Erlaubnispflicht. Nach der EU-Empfehlung 2003/361/EG gilt ein Unternehmen als Kleinstunternehmen, wenn es weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro nicht überschreitet. Auch Kredit- und Wertpapierinstitute brauchen keine Erlaubnis.
Sachkundenachweis: Nach § 34k Abs. 3 S. 1 Nr 3 GewO müssen Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis als Darlehensvermittler beantragen, künftig einen Sachkundenachweis als Voraussetzung für die Erlaubniserteilung vorlegen. Als Sachkundenachweis kommt die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) in Betracht. Darüber hinaus können verschiedene Ausbildungsabschlüsse als gleichwertig anerkannt werden, so dass eine IHK-Sachkundeprüfung nicht erforderlich ist. Die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, die der IHK-Sachkundeprüfung gleichgestellt sind, ist in einer (noch ausstehenden) Rechtsverordnung nach § 34l Abs. 1 Nr. 3 GewO-neu zu regeln.
Alte-Hasen-Regel: Langjährig tätige Alt-Vermittler sind nach § 162 Abs. 3 GewO vom Erfordernis einer Sachkundeprüfung oder eines sonstigen Sachkundenachweises befreit, wenn sie seit dem 1.1.2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler tätig waren. In diesem Fall gilt die erforderliche Sachkunde als durch langjährige Berufserfahrung erbracht.
Honorar-Darlehnsberater: Honorar-Darlehensberater, die eine unabhängige Beratung anbieten oder als unabhängige Berater auftreten, müssen für ihre Empfehlung für oder gegen einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine Finanzierungshilfe eine ausreichende Zahl von auf dem Markt verfügbaren Verträgen einbeziehen und dürfen vom Darlehensgeber für ihre Beratungsleistung keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein (§ 34k Abs. 5 GewO). Honorar-Darlehensberater dürfen keine Tätigkeit als Darlehensvermittler und umgekehrt dürfen Darlehensvermittler keine Tätigkeit als Darlehensberater ausüben (§ 34k Abs.5 S.2 GewO)
Weiterbildungspflicht: § 34k Abs. 6 GewO legt fest, dass Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO sicherstellen müssen, dass sie für die Mitwirkung an der Vermittlung oder Beratung oder für eine leitende Position bei diesen Tätigkeiten nur solche Personen beschäftigten, die über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die ausgeübten Tätigkeiten verfügen und sich weiterbilden, damit sie die Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand halten.
Registerpflicht: In § 34k Abs. 8 GewO wird festgelegt, dass sich Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a Abs. 1 S.1 GewO eintragen lassen müssen. Beim Vermittlerregister der IHKn nach § 11a Abs. 1 S. 1 GewO handelt um eine gut erprobte Regelung, die sich in der Praxis bewährt hat.
Welche Vorbereitungen sind jetzt angeraten?
Betroffene Gewerbetreibende sollten jetzt die Zeit bis zum 20.11.2026 nutzen, um sich vorzubereiten. Dazu sollten sie bei der zuständigen IHK klären, ob sie der künftigen Erlaubnispflicht unterliegen oder erlaubnisfrei agieren können. Ferner sollten sie die erforderliche Sachkundeprüfung ablegen, deren Kriterien aber erst noch auf Basis einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung des Bundes durch satzungsrecht der IHKn zu regeln sind. Ferner sollten Gewerbetreibende schon jetzt Schulungsmaßnahmen für ihr Persoanl in Angriff nehmen.
Quellen
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobiliät, BGBl.2026 I Nr.139 v.18.5.2026
- Gesetzentwurf BT-Drs. /1851
- Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses BT-Drs. 21/2459