Eine kurze Geschichte des Ausgleichs der kalten Progression

Viele Jahre lang klagten die Steuerpflichtigen über die kalte Progression in der Einkommensteuer, während die Finanzminister in Bund und Ländern kalt lächelnd die Hand aufhielten. Höhere Steuern, ohne öffentlichkeitswirksam an der Steuerschraube drehen zu müssen – der Traum eines jeden Finanzministers!

Ermöglicht wurde dies durch das Zusammenwirken von Inflation und progressivem Einkommensteuertarif. Selbst der Teil einer Gehaltserhöhung, der lediglich die Inflation ausgleicht, erhöht den durchschnittlichen Einkommensteuersatz auf das Gehalt. Für den Einzelnen ist der Effekt gering, aber für den Fiskus und erst recht über viele Jahre und Jahrzehnte hinweg ist der Effekt gewaltig.

Der Umfang der kalten Progression ist beträchtlich

Um die von der Bundesregierung für das Jahr 2026 in Höhe von 2,7% erwartete Inflation im Einkommensteuertarif für 2027 auszugleichen, müssten die Tarifeckwerte genau um diesen Prozentsatz erhöht werden. Konkret würde der Grundfreibetrag von 12.348 auf 12.681 Euro steigen, der zweite Eckwert, bei dem der Grenzsteuersatz 24 % beträgt, von 17.800 auf 18.281 Euro anwachsen, der Spitzensteuersatz von 42 % erst ab 71.766 Euro und die „Reichensteuer“ erst ab 285.327 Euro fällig werden.

Wenn der Staat seinen Steuerpflichtigen also dessen Einkommen auch kaufkraftbereinigt belässt, hat dies natürlich mittelbare Auswirkungen auf die Staatsfinanzen: Laut der BMF-Datensammlung zur Steuerpolitik verzichten Bund und Länder mit einer Rechtsverschiebung aller Tarifeckewerte um 1% auf 2,6 Mrd. Euro an faktischen Steuererhöhungen; 2,7% schlügen dementsprechend mit 7 Mrd. Euro zu buche. Anders formuliert: Unterlässt der Staat im laufenden Jahr den Inflationsausgleich, erhöht er heimlich die Einkommensteuer um stattliche 7 Mrd. Euro.

Wohlgemerkt: Diese Zahl gilt nur für ein Jahr, während die (noch an anderer Stelle schöngerechneten) 10 Mrd. Euro an Einkommensteuerentlastungen der schwarz-roten Koalition für zwei Jahre ermittelt wurden.

Es war einmal…

Doch im Jahr 2012 machten sich wackere Steuerpolitiker daran, diesen automatischen Griff in die Taschen der Steuerzahler zu unterbinden. Mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression erfolgte nicht nur eine im Vermittlungsausschuss hart erkämpfte kleine Rechtsverschiebung des Einkommensteuertarifs. Ins Leben gerufen wurde außerdem der Steuerprogressionsbericht, der erstmals im Jahr 2015 veröffentlicht wurde und seitdem alle zwei Jahre erscheint. Damit wurde zwar keine automatische Tarifanpassung („Tarif auf Rädern“) ins Gesetz geschrieben, aber immerhin gibt es seitdem ein offizielles Zahlenwerk, das politischen Druck auf die Regierung ausübt.

Interessanterweise dauerte es nach dem Gesetzesbeschluss des Jahres 2012 auch prompt bis zur Vorlage des ersten Progressionsberichtes im Jahr 2015, bis die damalige Bundesregierung auch tatsächlich zur Tat schritt. 2014/15 gab es nur die vom Bundesverfassungsgericht verordneten Erhöhungen des Grundfreibetrags. Ab dem Jahr 2016 jedoch erfolgte eine Anpassung des Tarifs an die Inflation, die sich danach regelmäßig fortsetzte. Startpunkt war das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags, das die damaligen Koalitionsfraktionen um eine Rechtsverschiebung des Einkommensteuertarifs ergänzten. Es folgten das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (2017 und 2018), das erste und zweite Familienentlastungsgesetz (2019 bis 2022), das Inflationsausgleichsgesetz (2023 und 2024) und das Steuerfortentwicklungsgesetz (2025 und 2026 – allerdings ohne Rechtsverschiebung der „Reichensteuer“).

Das Rad der Geschichte wird zurückgedreht

Diese parteiübergreifend von den Bundesfinanzministern Wolfgang Schäuble (CDU), Olaf Scholz (SPD) und Christian Lindner (FDP) gestartete und erstaunlicherweise auch ohne Sondervermögen durchgehaltene Serie endet nun vorerst. Die von der schwarz-roten Koalition am 01.07.2026 beschlossene „Einkommensteuerreform“ sieht lediglich die Erhöhung des Grundfreibetrags für 2027 und 2028 vor. Darüber soll nur der Eckwert, ab dem der Spitzensteuersatz beginnt, einmalig um 1% und damit deutlich unter der Inflation verschoben werden. Der zweite Tarifeckwert bleibt gänzlich unverändert. Die kalte Progression wird erstmals seit 2016 nicht ausgeglichen.

Ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro soll der Grenzsteuersatz sogar steigen und „Reiche“ in der Spitze künftig sogar mit 47%, inkl. SolZ rund 49,6%, belasten. Zuletzt lag der kombinierte Grenzsteuersatz im Jahr 2003, vor 23 Jahren, mit 51,2% noch darüber.

Damit ist der Geist der kalten Progression wieder aus der Flasche. Herausgelassen hat ihn die Koalition im Bund unter kräftiger Mitwirkung der Finanzminister der Länder, die dem Vernehmen nach im Vorfeld erkennen ließen, dass sie nicht mehr bereit sind, ihren fairen Anteil am Ausgleich der kalten Progression zu tragen.

Wie geht es weiter?

Es liegt nun an den Steuerpflichtigen, dieses Thema in der steuerpolitischen Diskussion nicht in Vergessenheit geraten zu lassen. Die – bis auf Weiteres – erscheinenden Steuerprogressionsberichte sind ein guter Anlass dafür. Passenderweise ist der siebte Steuerprogressionsbericht für den Herbst dieses Jahres angekündigt. Er dürfte damit parallel zu dem nach der Sommerpause anlaufenden Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Einkommensteuerpläne der Koalition erscheinen. Die Abgeordneten der Koalition haben dann das Letztentscheidungsrecht: Kehren sie zurück zur Praxis klammheimlicher Steuererhöhungen oder schwenken sie ein auf den Kurs der vergangenen 11 Jahre?

Ein Beitrag von:

  • Roland Nonnenmacher

    Head of Tax Policy Germany bei EY

    Warum blogge ich hier?
    Der NWB-Expertenblog ist die ideale Möglichkeit, sich zu aktuellen steuerpolitischen und -rechtlichen Themen zu Wort zu melden und Diskussionen anzustoßen.

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