Neue Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers

Wer „fit für den Job“ sein will, kommt um Weiterbildungen nicht umhin, und zwar oftmals auch nicht um Weiterbildungen, die mit dem ausgeübten Beruf – zunächst – nur mittelbar im Zusammenhang stehen. Der Gesetzgeber will nun Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers stärker fördern und hat daher einen § 3 Nr. 19 in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Steuerfrei sind danach Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben (§ 3 Nr. 19 EStG, eingefügt durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).

Die Einzelheiten:

In § 82 Abs. 1 und 2 SGB III sind die Voraussetzungen für die Förderung beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten durch die Bundesagentur für Arbeit geregelt.

Begünstigt sind Weiterbildungen, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die über eine arbeitsplatzbezogene Fortbildung hinausgehen. Grundsätzlich erfordert eine Förderung durch die Arbeitsagentur einen angemessenen Arbeitgeberbeitrag zu den Weiterbildungskosten.

Angemessen ist die Kostenbeteiligung, wenn der Betrieb,

  • mindestens zehn und weniger als 250 Beschäftigte hat und der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent,
  • 250 Beschäftigte und weniger als 2.500 Beschäftigte hat und der Arbeitgeber mindestens 75 Prozent,
  • 500 Beschäftigte oder mehr hat und der Arbeitgeber mindestens 85 Prozent, bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder eines Tarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht, mindestens 80 Prozent der Lehrgangskosten trägt.

Steuerfrei sind neben den vorgenannten Weiterbildungsleistungen für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III auch Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, z.B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind. Darunter sind solche Maßnahmen zu verstehen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers ermöglichen und somit zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitragen. Diese Leistungen dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

Ein Kommentar zu “Neue Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers

  1. Sowas finde ich gut. Gerade in manchen Branchen ändert sich jedes Jahr so viel, wenn man zum Beispiel einfach mal in Richtung SAP Software schaut. Da kann der SAP Berater eigentlich jedes Jahr kommen und das Wissen vom Team auffrischen. Gut wenn sowas absetzbar ist. Danke für die Informationen!

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