Beim FG Nürnberg (3 K 1098/19) ist eine neue Musterklage gegen die Verfassungsmäßigkeit des „Soli“ anhängig. Das Interessante: Es geht ausdrücklich um die Erhebung der Ergänzungsabgabe für den VZ 2020. Können Steuerzahler davon profitieren?
Hintergrund
Nach dem wesentlichen Inhalt des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 21.8.2019 soll die Freigrenze (§ 3 SolzG 1995), bis zu der kein „Soli“ zu zahlen ist, auf 16.956 €/33.912 € (Einzel-/Zusammenveranlagung) angehoben werden.
Die Folge: Bis zu einem Jahresbruttoeinkommen von 73.874 €/151.990 € (Alleinstehender/Familie mit zwei Kindern) fällt kein „Soli“ mehr an. Dies soll für rund 90 Prozent der Steuerzahler gelten. Darüber hinaus wird der Soli in einer „Milderungszone“ stufenweise angepasst, bis er ab einem Bruttojahreseinkommen oberhalb von 109.451 € (Alleinstehender) in voller Höhe von 5,5 Prozent der tariflichen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer erhoben werden soll. Dies alles soll nach dem Plan der Bundesregierung ab VZ 2021 gelten.
Jetzt wehrt sich im Musterverfahren ein Ehepaar gegen seinen Vorauszahlungsbescheid für 2020. Denn es ist umstritten, ob der „Soli“ auch in 2020 unverändert wie bisher erhoben werden darf. Immerhin hatte die Politik die Ergänzungsabgabe stets mit den Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer begründet, die nach dem Solidarpakt II am 31.12.2019 enden. Für den Fiskus, aber auch den Steuerzahler geht es um viel: Denn allein in 2020 wird der Bund abermals rund 20 Mrd. aus „Soli“ einnehmen.
Rechtliche Einschätzung
Zum derzeit geltenden SolzG 1995 hatte das BVerfG bereits 2010 (8.9.2010 – 2 BvL 3/10) eine Vorlage des FG Niedersachsen für den VZ 2007 als unzulässig verworfen. Nach abermaliger Vorlage des FG Niedersachsen (21.8.2013 – 7 K 143/08) hat das BVerfG aber die Sache zur Entscheidung angenommen. Das Verfahren ist unter BVerfG – 2 BvL 6/14 anhängig. Auch der BFH hatte für den VZ 2007 keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das SolzG 1995 (BFH v. 21.7.2011 – II R 52/10).
Gegen den aktuellen Solidaritätszuschlag in VZ 2007 ist ein Einspruch mit nachfolgender finanzgerichtlicher Klage deshalb nicht erforderlich. Denn die Finanzämter verweisen auf das beim BVerfG anhängige Verfahren (2 BvL 6/14) und erklären die Steuerbescheide hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995 für vorläufig (§ 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO). Sollte das BVerfG das SolzG 1995 tatsächlich für verfassungswidrig erklären, wäre die Steuerfestsetzung von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern.
Allerdings sollten Steuerzahler bedenken, dass das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvL 6/14 nur die Soli-Erhebung im VZ 2007, nicht hingegen für nachfolgende VZ betrifft. Für nachfolgende VZ kann sich deshalb ein Vorgehen gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlages durchaus aus lohnen. Hierbei könnte – unter Berufung auf den BFH (II R 52/10) – wie folgt argumentiert werden:
Wegfall des Erhebungszwecks:
Zwar reicht die Gesetzesbegründung für das SolzG 1995, dass der Solidaritätszuschlag wegen der Bewältigung der durch die Wiedervereinigung entstandenen Finanzierungslasten eingeführt wurde, und die Auflistung der ab 1995 zu lösenden finanziellen Probleme mit einem Volumen in Höhe von insgesamt 110 Mrd. DM (BT-Drucks 12/4401, S. 1 ff., 51), um darzustellen, dass auch ein ausschließlicher Mehrbedarf des Bundes zur Finanzierung der Lasten vorhanden war (BFH II R 52/10, Rz.19). Die zu finanzierenden Aufgaben mussten auch nicht im Einzelnen benannt werden. Auch die Ankündigung einer „mittelfristigen Überprüfung“ des Soli im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drs. 12/4401, S. 51) begründet keinen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz, dass der Soli zu einem bestimmten Zeitpunkt wegfällt.
Aber:
Die Ergänzungsabgabe kann dann verfassungswidrig werden, wenn sich die Verhältnisse, die für die Einführung maßgebend waren, grundlegend ändern, z.B. weil der mit der Erhebung verfolgte Zweck erreicht ist und die Ergänzungsabgabe nicht wegen eines anderen Zwecks fortgeführt werden soll oder weil insoweit eine eindeutige, dauerhafte und offensichtliche Finanzierungslücke entstanden ist, die durch eine Steuererhöhung zu decken ist (BFH – II R 52/10, Rz. 25 f.). Schon bei der Umsetzung des Solidarpaktes II ging die Bundesregierung (BT-Drs. 15/6000, S. 11, 22; BT-Drs. 16/6500, S. 5) von einem sinkenden Finanzbedarf aus: Im Jahr 2005 betrugen die Ausgaben 10.532.613.000 €, im Jahr 2007 10.379.225.000 €, im Jahr 2019 vermindern sie sich auf nur noch 2.096.297.000 €. Diesen Ausgaben stehen in den letzten Jahren aber satte Steuermehreinnahmen gegenüber, so dass sich für einen dauernden, nicht mehr durch eine Ergänzungsabgabe abdeckbaren Finanzbedarf nach dem 31.12.2019 jedenfalls keine Anhaltspunkte mehr ergeben.
Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs.1 GG):
„Der Solidaritätszuschlag stellt ein solidarisches Opfer aller Bevölkerungsgruppen dar (BT-Drs. 12/4401, S. 51).“ Der Soli wird von allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen und körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (vgl. § 2 SolZG) gleichermaßen erhoben; eine Ungleichbehandlung von Personengruppen liegt insoweit derzeit nicht vor (BFH – II R 52/10).
Mit der geplanten Teilabschaffung des Soli ab VZ 2021 aber sehr wohl! Denn ab diesem Zeitpunkt sollen nur noch 3,5 Prozent der Steuerzahler den unveränderten Soli in Höhe von 5,5 Prozent zahlen: Von einem „solidarischen Opfer aller Bevölkerungsgruppen“ kann dann beim besten Willen nicht mehr gesprochen werden. Vielmehr wird sich eine dramatische Verschiebung ergeben, wie das Institut der deutschen Wirtschaft (IDW) vorrechnet: Tragen Unternehmen bislang 31 Prozent und Arbeitnehmer 69 Prozent zum Soli-Aufkommen bei, werden nach dem geplanten Gesetz ab VZ 2021 immerhin 57 Prozent der Unternehmen und nur noch 43 Prozent der Arbeitnehmer zum Soli beitragen.
Die zehn Prozent „Besserverdiener“, die den Soli künftig teilweise oder vollständig zahlen sollen, werden rund 50 Prozent des gesamten Soli-Aufkommens tragen. Deutlicher kann eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung ab 2021 ohne hinreichenden Sachgrund nicht zutage treten!
Was sollten Steuerzahler jetzt tun?
- Sich auf das BVerfG im Verfahren 2 BvL 6/14 für den VZ 2007 zu verlassen, wird dem Steuerzahler vermutlich wenig bringen. Wenn das Gericht den Soli für 2007 als „noch verfassungsgemäß“ befindet, ist damit keine Aussage für die Soli-Erhebung ab 2008 ff. getroffen; für solche Jahre hilft in offenen Verfahren im Zweifel nur ein Einspruch gegen den jeweiligen Steuerbescheid. Selbst wenn das BVerfG den Soli für VZ beanstanden sollte, ist nach der Entscheidungspraxis des Gerichts und den weitreichenden fiskalischen Folgen ohnehin eher mit einer Unvereinbarkeitserklärung mit dem GG und Fortgeltung bis zu einer (fristgebundenen) Neuregelung des Gesetzgebers zu rechnen; dann bleiben die Finanzbehörden bestenfalls mit etwaigen Verfahrenskosten belastet (BFH 18.7.2019 – VII R 4/09).
- Für den VZ 2020 – egal ob Vorauszahlungsbescheide oder endgültige Steuerbescheide betroffen sind – empfiehlt sich in jedem Fall mit der o.g. Begründung ein Einspruch (§ 347 AO), ggf. auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) hinsichtlich der Soli-Zahlung. Denn der Finanzierungszweck des Soli nach dem SolzG ist dann entfallen.
- Für Steuerjahre ab VZ 2021 empfiehlt sich ebenfalls ein Einspruch, ggf. auch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Hierzu sollten sich Steuerzahler auf das anhängige Verfahren beim FG Nürnberg 3 K 1098/19 berufen.
Weitere Informationen:
Solidaritätszuschlag: Freigrenzen sollen 2021 steigen
BdSt. Pressemitteilung vom 22.8.2019 (FG Nürnberg – 3 K 1098/19)
Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:
Meier, Solidaritätszuschlag, infoCenter QAAAA-57086
(für Abonnenten der jeweiligen NWB Pakete kostenfrei)
Was ist mit den Kleinanlegern, die neue Einkommensteuerfreigrenzen nicht erreichen, aber trotzdem für ihre Kapitaleinkünfte weiteehin SolZ bezahlen müssen? Wo bleibt hier die Gleichbehandlung?