Neues zu Schneeballsystemen

Schon Charles Ponzi, US-Bürger, der vermeintliche Erfinder des „Ponzi-Systems“, wusste es ganz genau: Mit einem Schneeballsystem (engl.: „Ponzi scheme“) kann man unglaublichen Reichtum anhäufen, mit einem Schneeballsystem kann man es zu großem finanziellen Erfolg bringen.

Doch was braucht es dazu und was versteht man unter einem Schneeballsystem eigentlich? Hierzu zählen – Geschäftsmodell her betrachtet – Geld- bzw. Kapitalanlagen, für die sehr hohe Renditen versprochen werden, die aber nur auf dem Papier existieren. Oft sind es mehr als 7 % bis 10 % Rendite auf das eingesetzte Kapital, die vom Gründer garantiert werden. Wenn Anleger zwischenzeitlich Kapital bzw. Erträge ganz oder teilweise zurückfordern, werden sie über einige Zeit ausbezahlt, um das Vertrauen von Neukunden zu bewahren.

Die Auszahlungen können aber nur finanziert werden, indem die Einzahlungen anderer Kapitalanleger dafür verwendet werden. Werterhöhende Geschäfte oder reale Investitionen gibt es bei diesen Anlagemodellen nicht oder allenfalls nur am Anfang des Geschäftsmodells, wie z. B. bei Investor „Bernie“ Madoff. Später wird das Aktivgeschäft ganz eingestellt.

„Das System“ bricht zusammen, wenn eine größere Zahl der Anleger versucht, ihre Einlage (samt dem fiktiven Ertrag) zurückzuerhalten. Auch wenn am Kapitalmarkt generell Verwerfungen herrschen (z. B. Finanzkrise 2008, Zusammenbruch des Neuen Markts 2000/2001, Japan-Krise, Corona-Krise 2020, um nur einige davon zu nennen) kann es zum Zusammenbruch des „Systems“ kommen.

Relevant für ein Schneeballsystem sind somit Geld- und Kapitalanlagen (u.a. auch in Versicherungen, Anlagen in die Kapitalmärkte, Immobilien, Container-Gesellschaft, usw.), für die sehr hohe Renditen versprochen werden, die aber nur auf dem Papier existieren.

Was sind nun die Unterschiede zwischen einem Schneeballsystem und dem Ponzi-Scheme?

Beim Schneeballsystem haben die Anleger selten direkt mit dem Gründer Kontakt, während die Quelle der Gewinnausschüttungen (z.B. ein gemanagter Kapitalanlagefonds oder ein Immobilienfonds) transparent erscheint. Beide Systeme versprechen wiederum hohe Gewinne.

Beim „Ponzi-Scheme“ wird die Quelle der Gewinnausschüttungen noch mehr verschleiert. Ponzi hatte es 1920 geschafft, innerhalb von sechs Monaten nach heutigem Wert etwa USD 150 Mio. einzusammeln. Den Anlegern wurde durch Scheininvestitionen suggeriert, dass die Renditen tatsächlich erwirtschaftet wurden. Ponzi behauptete dabei, ein „besonderes Geschäftsmodell“ entwickelt zu haben, dass die hohen Renditen ermögliche.

Folgen eines Zusammenbruchs

Wenn ein System zusammenbricht, gleich ob es um ein Schneeballsystem handelt oder um eines, welches eher dem Ponzi-Scheme angenähert ist, ist oftmals gesamte ausgewiesene Kapitalanlage verloren. Hinzu kommt aber auch die Gefahr durch die Steuerverwaltung, die auch Scheingewinne – obwohl entgegen dem Marktprinzip „am Markt“ überhaupt nichts erwirtschaftet wurde, besteuern will. Dazu gab es nun ein neueres Urteil im Jahr 2020 (BFH, AZ: VIII R 17/17), das sich zunächst mit der Frage einer vom Systemgründer ausgewiesenen Abführung von Steuern durch den Anlagebetrüger befasste.

BFH-Urteil aus Anlegersicht

Die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 EStG trete nach BFH auch dann ein, wenn die bei der Auszahlung der Kapitalerträge einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht beim Finanzamt (vom Gründer des Systems) angemeldet und abgeführt wird (was für derartige System typisch bzw. immanent ist, da das ja auch die vermeintliche Rendite der Anlagebetrüger schmälern würde und Geschäfte am Kapital- oder Immobilienmarkt obendrein gar nicht realiter durchgeführt werden) und kein die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs ausschließlicher Fall nach § 43 Abs. 5, S. 1, Halbsatz zwei, S. 2 oder S. 3 EStG vorliege.

Dieser BFH-Leitsatz ist aus Anlegersicht zu begrüßen, da diesem oft der Einblick in die Verhältnisse beim „System“ fehlt und auf den Gutschriften des Anlegers eine Steuerabführung aufleuchtet; anderseits ist es steuersystemimmanent, dass Depotbanken, etc., die Kapitalertragssteuer direkt an den Quellen abführen, nicht jedoch der Anleger sofort handeln muss. Dies muss er nach dem dt. Steuer- System nur, wenn er z.B. bei einem Spin-Off, der sich steuerlich anders verhält, eine „blind“ eingezogene Kapitalertragssteuer widersprechen will und dafür gibt es nur wenig Zeit.

Insbesondere gilt dies nach BFH auch dann, wenn der Anleger  Kapitaleinkünfte in Form von Scheinrenditen aus einem betrügerischen Schneeballsystem erzielt hat, für die aus seiner Sicht Kapitalertragsteuer abgeführt bzw. von der Gesellschaft/Depotbank einbehalten worden ist. Die Bemessungsgrundlage der von den Anlegern aus Scheinrenditen erzielten Kapitaleinkünften mindere sich jedoch nicht um die einbehaltene Abgeltungs- Steuer (Kapitalertrags- Steuer und Soli), wenn der Einbehalt nach § 44 Abs. 1, S. 3 Einkommensteuergesetz mit abgeltender Wirkung für Rechnung des Steuerpflichtigen als Gläubiger der Kapitalerträge erfolgt ist (das Finanzgericht München war in einer anderen Entscheidung hier anderer Meinung (v. 27.10.2017 – 2 K 956/16).

Oft wird bei derartigen Kapitalanlagegesellschaften, die ein betrügerisches System aufbauen, auch das Thema des Fehlens einer aufsichtsrechtlichen Genehmigung nach § 32 KWG in den Raum gestellt. Dazu meint der BFH nach wie vor, es stehe der Qualifikation eines Unternehmens als inländisches Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des §§ 44 i.V. m. § 43 Abs. 1, S. 1 Nr. 7b) Einkommensteuergesetz nicht entgegen, wenn es die Merkmale des §§ 1, Abs. 1a KWG erfüllt.

Bei Schneeballsystemen werden oft Gutschriften auf die Kapitaleinlage des Anlegers ausgewiesen. Die von einer Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems den stillen Gesellschaftern gutgeschriebenen, aber nicht tatsächlich ausgezahlten Renditen fließen diesen nicht im Sinne von § 11 EStG zu, da die Gutschrift im überwiegenden Interesse des betrügerischen Anbieters der Kapitalanlage und nicht der Anleger erfolgt, so urteilte noch das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. 2. 2004 – 2 K 1550/03/siehe: BFH VIII R 36/04).

Bei Rückzahlungen kann also auch nur die ursprünglich vom Anleger eingelegte Anlage (Kapitaleinlage) gemeint sein, die zurückfließt. Im Steuerrecht gibt es aber auch nach § 20 EStG die sog.  nicht steuerbare Kapitalrückzahlung. Die von einer Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems den stillen Gesellschaftern gutgeschriebenen, aber nicht tatsächlich ausgezahlten Renditen fließen diesen nicht im Sinne von § 11 EStG zu, da die Gutschrift im überwiegenden Interesse des betrügerischen Anbieters der Kapitalanlage und nicht der Anleger erfolgt, so noch zu Recht das FG Rheinland-Pfalz (s.o.): Anders der BFH: „auch Scheinrenditen und „stehen gelassene Gewinne“ können einer Besteuerung unterworfen werden“. Fragwürdige Begründung hierfür damals in 2008:

Es komme nicht darauf an, ob der Initiator eines Schneeballsystems bei einem etwaigen Auszahlungsbegehren eines Anlegers im Stande gewesen wäre, seine sämtlichen Verbindlichkeiten auf einmal auszuzahlen. Ein Missverhältnis zwischen den tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und den tatsächlich bestehenden Forderungen ändere daran ebenso nichts.

Weiterhin viel Unübersichtlichkeit bei der Abwicklung derartiger Fälle

Der BFH hat geurteilt, dass Gutschriften aus diesen Systemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen stets führen, wenn der Betreiber des Systems bei entsprechendem tatsächlichen Verlangen eines Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre. An einer solchen Leistungsbereitschaft des Betreibers/Gründers des Schneeballsystems kann es aber fehlen (BFH: VIII R 4/07), wenn er auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt. Hier trifft den Anlegern wieder um eine Darlegungslast und ob er dieser nachkommen kann. Manchmal stellen sich auch Fragen der Novation.

Dass das nicht alles schon aus Anlegersicht schlimm genug ist, gibt es dann auch noch, wenn das System zusammenbricht, Forderungen des Insolvenzverwalters gegen die Anleger. Auszahlungen, die in einem bestimmten Zeitraum an Anleger zurückgeflossen, seien es Erträge oder Rückzahlungen von Kapitaleinlagen kann er aus anfechtungsrechtlichen Gründen von den Anlegern – von Amts wegen – zurückfordern, um die Insolvenz-Masse zu anzureichern. Zwar müssen sich Anleger gut überlegen, ob sie bei Insolvenz des Unternehmens, welches Anlage- Betrug betreibt, Forderungen überhaupt zur Insolvenztabelle anmelden.

Entscheidung zur Insolvenz-Anfechtung

Das LG Tübingen (NZI 2020,30) hat nunmehr zur Insolvenz-Anfechtung des Insolvenzverwalters bei Rückzahlungen betrügerisch erlangten Kapitals im Rahmen eines Schneeballsystems entschieden, dass wenn der Inhaber eines Anlagekontos beim Anlage-Betrug abredewidrig nicht der Vertragspartner ist, eine später erfolgte Rückzahlung durch den Kontoinhaber (auch) zur Erfüllung einer Verbindlichkeit nach § 812 BGB erfolge. Nunmehr wird bezugnehmend auf eine BGH-Rechtsprechung zutreffend geurteilt, dass ein Insolvenzverwalter eines Inserentenanlage-Betrugsunternehmens Auszahlungen nur dann anfechten kann, wenn es sich um Erträge handelt, nicht jedoch bei Rückzahlungen von betrügerisch erlangtem Kapital.

Zugrunde lag folgender Sachverhalt: Das Einzahlungskonto mit der Endnummer 12226 wurde als Konto der KG bezeichnet. Die Anlegerin zahlte auf das ihr als KG-Konto benannte obige Konto 15.000 Euro Kapital sowie 750 Euro Agio ein. 2013 und 2014 erhielt sie in drei Teilbeträgen à 9.000 Euro, 3.000 Euro und nochmals 3.000 Euro vom Konto, auf das einbezahlt wurde, sowie einen gesonderten Betrag von 9,00 Euro zurück.

Die Klage wurde abgewiesen. Hier sieht man, dass die Kapitalrückzahlung den Einlagebetrag nicht übersteigt und so einem Anleger der Beweis in manchen Fällen gelingen kann, keine Erträge ausbezahlt bekommen zu haben. Wie es sich verhält, wenn Erträgnisse mit oder ohne Verwendungszweck oder „gemäß Auftrag“ ausgeschüttet werden, gehört auch zu den Unklarheiten bei Behandlung derartiger Fälle.

Fazit

Jedenfalls müssen die Vertragsunterlagen genau beleuchtet werden, es muss geschaut werden, von wem was mit welchem Zweck bezahlt wurde und wie die Ausschüttungen bezeichnet werden. Das spielt insolvenzrechtlich, aber auch steuerrechtlich die wesentliche Rolle. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Insbesondere auch deshalb, weil der BGH in einem Urteil aus neuerer Zeit die Anforderungen an die Darlegungslast für die Behauptung eines Schneeballsystems beim Prozessgegner erheblich reduziert hat BGH, AZ: III ZR 7/20; Urt. v. 4.2.2021, zu § 138 ZPO).

Es bleibt für die Zukunft spannend.

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