Nullsteuersatz für PV-Anlagen: Die „Bauträger-Lösung“ ist da – aber nur halbherzig!

Für die Lieferung einer Photovoltaikanlage gilt seit dem 1. Januar 2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, wenn die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird. Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie zum Beispiel Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher (§ 12 Abs. 3 UStG). Die Lieferung muss an den „Betreiber“ der Photovoltaikanlage erbracht werden.

In meinem Blog-Beitrag „Nullsteuersatz für PV-Anlagen: Was gilt eigentlich bei Neubauten?“ habe ich kürzlich auf den Entwurf eines BMF-Schreibens zu dem Thema hingewiesen. Danach hätte die Anwendung des Nullsteuersatzes fraglich sein können, wenn ein Neubau durch einen Bauträger mitsamt Photovoltaikanlage errichtet wird bzw. das Angebot den Neubau inklusive der Photovoltaikanlage umfasst, der Bauträger aber den Auftrag zur Lieferung der Anlage an eine spezialisierte Firma vergibt.

Nunmehr liegt – recht zügig – das endgültige BMF-Schreiben vor und dankenswerterweise hat das BMF den Punkt geregelt (BMF-Schreiben vom 27.2.2023, III C 2 – S 7220/22/10002 :010/bmf.de). In Abschnitt 12.18 Abs. 1 Sätze 5 un6 UStAE heißt es jetzt: „Dem Nullsteuersatz unterliegen grundsätzlich auch die Lieferungen von sog. Aufdachphotovoltaikanlagen durch Bauträger. Dies gilt auch, wenn der Bauträger neben der Aufdachphotovoltaikanlage auch das Gebäude liefert, da die Lieferung der Aufdachphotovoltaikanlage hierzu eine eigenständige Leistung und keine unselbstständige Nebenleistung darstellt.“

Insofern besteht nun also Klarheit!

Wenn keine vollständige Anlage „geliefert“ wird, sondern nur Installationsarbeiten durchgeführt werden, wird die Sache aber komplizierter. Beispiel: Während der Bauphase für ein Gebäude mit mehreren Eigentumswohnungen bittet die (künftige) Eigentümergemeinschaft den Bauträger, bereits Vorinstallationen für eine spätere Photovoltaikanlage vorzunehmen. Der Bauträger seinerseits beauftragt eine Elektrofirma mit den Installationsarbeiten.

Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG unterliegt zwar auch die Installation von Photovoltaikanlagen der Begünstigung, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt. Aber: Die Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um unter die Steuersatzermäßigung zu fallen. (Vor-)Arbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern oder Stromerzeugern oder anderen Zwecken zugutekommen, unterliegen nicht dem Nullsteuersatz. So heißt es in Abschnitt 12.18 Abs. 10 UStAE.

Insofern werden also doch zahlreiche (Vor-)Arbeiten bei Neubauten im Zusammenhang mit der Installation von Photovoltaikanlagen nicht unter den Nullsteuersatz fallen, denn die Arbeiten der Fremdfirma werden eben nicht „direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber“ erbracht, sondern gegenüber dem Bauträger. Viele Verträge mit Bauträgern erlauben nicht einmal, dass der künftige Immobilieneigentümer selbst Leistungen an Fremdfirmen in Auftrag geben darf.

Schade, dass das BMF hier nicht eingelenkt hat.


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