Nullsteuersatz für PV-Anlagen: Was gilt eigentlich bei Neubauten?

Für die Lieferung einer Photovoltaikanlage gilt seit dem 1. Januar 2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, wenn die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird. Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie zum Beispiel Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher (§ 12 Abs. 3 UStG). Die Lieferung muss an den „Betreiber“ der Photovoltaikanlage erbracht werden.

Das BMF hat auf seinen Internetseiten zwar einen FAQ-Katalog zu diversen Fragen rund um den Nullsteuersatz veröffentlicht. Zudem gibt es den Entwurf eines BMF-Schreibens, in dem weitere Zweifelsfragen geklärt werden (BMF-Schreiben im Entwurf vom 26.1.2023, III C 2 – S 7220/22/10002 :010, NWB GAAAJ-32171).

Ich kann mich allerdings nicht des Eindrucks erwehren, dass Gesetzgeber und Finanzverwaltung nur die „Nachrüstung“ eines Bestandsgebäudes mit einer Photovoltaikanlage im Blick hatten, nicht aber die Installation gleich im Rahmen eines Neubaus. Besser gesagt: Wenn ich ein Niedrigenergiehaus komplett durch einen Bauträger errichten lasse, dessen Angebot die Installation der Photovoltaikanlage enthält, so weiß ich nicht, ob der darauf entfallende Teil des Gesamtherstellungspreises dem Nullsteuersatz unterliegt oder nicht.

Meine Skepsis rührt daher, dass es in dem erwähnten Entwurf des BMF-Schreibens zum Thema „Installation“ heißt: „Die Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um unter die Steuersatzermäßigung zu fallen.“

Wenn nun der Bauträger die Installationsarbeiten durch einen Fachbetrieb durchführen lässt und der Fachbetrieb gegenüber dem Bauträger abrechnet, so unterliegt dieser Vorgang nicht dem Nullsteuersatz. Das ist klar. Wenn der Bauträger die Installationsarbeiten seinerseits dem Bauherren (= späteren Anlagenbetreiber) in Rechnung stellt bzw. wenn die Installationsarbeiten Teil des Gesamtangebots sind, würde – bei wörtlicher Auslegung des (geplanten) BMF-Schreibens – für die Abrechnung „Bauträger – Bauherr“ der Nullsteuersatz ebenfalls nicht zur Anwendung kommen. Das ist ein unbefriedigendes und meines Erachtens auch nicht sachgerechtes Ergebnis.

Was aber gilt, wenn der Fachbetrieb nicht nur „Installationsarbeiten“ abrechnet, sondern die „Lieferung“ eines kompletten Photovoltaikanlage und der Bauträger seinerseits die „Lieferung“ einer kompletten Photovoltaikanlage gegenüber dem Bauherren abrechnet? Dann müsste der Nullsteuersatz in der Abrechnung gegenüber dem Bauherren wohl zur Anwendung kommen – vorausgesetzt, der Kauf-/Herstellungspreis wird entsprechend aufgeschlüsselt. Ganz sicher bin ich mir aber – ehrlich gesagt – noch nicht.

Letztlich erkennt man an dem Thema „Nullsteuersatz“, dass „Gut gemeint“ noch lange nicht „Gut gemacht“ bedeutet.

Mich würde Ihre Meinung zu den von mir aufgeworfenen Zweifelsfragen interessieren. Gilt in den genannten Fällen der Nullsteuersatz oder der Regelsteuersatz?


 

Ein Kommentar zu “Nullsteuersatz für PV-Anlagen: Was gilt eigentlich bei Neubauten?

  1. Sehr geehrter Herr Herold,

    vielen Dank für Ihren Bericht. Ich versuche schon seit Wochen eine Klarstellung für den Bereich Neubau zu bekommen. Leider bekommen ich keine Rückmeldung. Bisher habe ich das Bundesfinanzministerium, das Bundeswirtschaftsministerium, das Büro Lindner und Harbeck zu dieser Thematik angeschrieben. Eine Rückmeldung habe ich vom Bundesverband erneuerbarer Energie aus Berlin erhalten – Aussage: es ist eine Grauzone – wenn Sie etwas in Erfahrung bringen, dann informieren Sie uns bitte.
    Derzeit muss ein Bauunternehmer damit rechnen, dass wenn er die PV-Anlage dem Endkunden zu 0% Mwst. weitergibt, er zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge einer Steuerprüfung mit 19% belastet wird. Begründung: verbundene Leistungen, Umgehungstatbestand. Ich würde mich freuen wenn es kurzfristig eine Klarstellung zu diesem Thema geben würde

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