Für die Lieferung einer Photovoltaikanlage gilt seit dem 1. Januar 2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, wenn die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird. Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie zum Beispiel Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher (§ 12 Abs. 3 UStG). Die Lieferung muss an den “Betreiber” der Photovoltaikanlage erbracht werden.
In meinem Blog-Beitrag “Nullsteuersatz für PV-Anlagen: Was gilt eigentlich bei Neubauten?” habe ich kürzlich auf den Entwurf eines BMF-Schreibens zu dem Thema hingewiesen. Danach hätte die Anwendung des Nullsteuersatzes fraglich sein können, wenn ein Neubau durch einen Bauträger mitsamt Photovoltaikanlage errichtet wird bzw. das Angebot den Neubau inklusive der Photovoltaikanlage umfasst, der Bauträger aber den Auftrag zur Lieferung der Anlage an eine spezialisierte Firma vergibt.
Nunmehr liegt – recht zügig – das endgültige BMF-Schreiben vor und dankenswerterweise hat das BMF den Punkt geregelt (BMF-Schreiben vom 27.2.2023, III C 2 – S 7220/22/10002 :010/bmf.de). Weiterlesen