Organschaft auch bei Vermietung eines „zu großen“ Gebäudes

Die Praxis wartet darauf, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft nur noch in „gewollten“ Fällen auftreten kann. Doch bis es so weit ist, werden wir uns weiterhin mit Einzelheiten der Eingliederung einer – vermeintlichen – Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers beschäftigen müssen. Dies vorausgeschickt komme ich zu einem aktuellen Urteil des Niedersächsischen FG vom 7.8.2025 (5 K 10/25). Die Kernbotschaft lautet: Vermietet der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH eine größere Immobilie, so kann eine wirtschaftliche Verflechtung und mithin eine Organschaft selbst dann vorliegen, wenn die GmbH das Gebäude nur in geringem Umfang nutzt.

Der Sachverhalt in aller Kürze:

Der Kläger war Alleingesellschafter und -geschäftsführer einer GmbH. Er errichtete eine Gewerbeimmobilie mit Werkstatt, Lager, Büro- und Besprechungsräumen, die er an die GmbH langfristig vermietete. Die GmbH nutzte das Gebäude als Betriebs- und Verwaltungssitz; über andere betriebliche Räumlichkeiten verfügte diese nicht. Weder von dem angemieteten Lager noch von der mitgemieteten Werkstatt machte die GmbH in größerem Umfang Gebrauch. Der Kläger war der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft nicht vorgelegen hätten, weil seine Vermietungsleistungen an die GmbH nicht ausreichten, um die hierfür erforderliche wirtschaftliche Verflechtung zu begründen. Das Finanzamt hingegen ging von einer Organschaft aus. Das FG hat das Vorliegen einer Organschaft bestätigt.

Die Begründung – ebenfalls in aller Kürze:

Eine wirtschaftliche Eingliederung besteht auch bei der Vermietung eines Betriebsgrundstücks, wenn dieses für die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist. Es steht der Eingliederung nicht entgegen, dass das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Grundstück mieten oder kaufen könnte; es reicht aus, dass es – wie z.B. ein Verwaltungs- oder Bürogebäude – die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet.

Auch wenn die GmbH als Mieterin eine Immobilie nicht im vollen Umfang nutzt, kann eine wirtschaftliche Eingliederung vorliegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Grundstück für die GmbH – auch bei nur teilweiser Nutzung – von (wenn auch nur geringer) Bedeutung ist. Indizien hierfür können die Dauer der vereinbarten Festmietzeit sein, das Festhalten an dem Vertrag nach Ablauf der Vertragslaufzeit und das Fehlen weiterer betrieblicher Räumlichkeiten.

Auch eine besonders stark ausgeprägte finanzielle und organisatorische Eingliederung in das Unternehmen des Allein-Gesellschafters können es gebieten, trotz einer eventuell nur schwach ausgeprägten wirtschaftlichen Eingliederung von einer umsatzsteuerlichen Organschaft auszugehen.

Praxishinweise:                

Der BFH hat mit Beschluss vom 25.4.2002 (V B 128/01) entschieden, dass eine wirtschaftliche Eingliederung aufgrund der Vermietung des Betriebsgrundstücks auch vorliegen kann, wenn außer dem Grundstück kein weiteres Betriebsvermögen vermietet wird. Es reicht aus, dass das vermietete Grundstück für eine GmbH von nicht nur geringer Bedeutung ist. Dies wiederum ist der Fall, wenn dort ihr Unternehmen betrieben wird, es also die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der GmbH bildet.

Es kommt nicht darauf an, dass die betrieblichen Anforderungen auch von einem anderen Verwaltungsgebäude erfüllt werden können oder das angemietete Gebäude auch für andere Zwecke genutzt werden könnte (vgl. dazu auch das BFH-Urteil vom 23.1.2001, VIII R 71/98).

Das Besprechungsurteil ist rechtskräftig, die Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den BFH als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 29.4.2026, V B 90/25).

 

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold
    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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