Persönliches Erscheinen des Klägers vor Gericht bei Anordnung zwingend?

Ist eine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz möglich, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet hat? Hierüber hatte das FG Hamburg (4 K 51/23) zu entscheiden.

Hintergrund

Mit Verfügung vom 21.8.2023 hatte der Vorsitzende des Senats im Klageverfahren das persönliche Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung angeordnet. Der Kläger sah dies anders und stellte daraufhin den Antrag, an der Verhandlung per Videokonferenz teilzunehmen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 FGO).

Teilnahme via Videokonferenz

Denn nach § 91a Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort an Verfahrenshandlungen vorzunehmen.  Die Verhandlung wird daraufhin zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Die Regelung gilt nach § 91a Abs. 4 FGO entsprechend für Erörterungstermine.

Antrag abgelehnt!

Das FG Hamburg lehnte diesen Antrag allerdings ab. Es führte aus, dass die Entscheidung des Gerichts darüber, ob den Beteiligten und/oder ihren Vertretern zu gestatten ist, als Abwesender Verfahrenshandlungen vorzunehmen, eine Ermessensentscheidung ist. Das Gesetz gibt keine starren Kriterien vor, die für die Entscheidung des Gerichts maßgebend sein sollen. Im Grundsatz sind – so das Gericht – bei der Ermessensentscheidung einerseits das Interesse des Antragstellers und/oder seines Bevollmächtigten und andererseits die Bedeutung der Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit im konkreten Einzelfall abzuwägen.

Kostenfaktoren und Zeitersparnis keine wesentlichen Gründe

Das Gericht hebt hervor, dass der Vorsitzende das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet hatte. Diese Anordnung des persönlichen Erscheinens beruhe auf der Überlegung, dass das persönliche Erscheinen des Klägers und seine Anwesenheit im Verhandlungsraum für den Fortgang des Verfahrens förderlich erscheint. Hinter diesem Aspekt muss das Interesse des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten, aus Gründen der Zeit- oder Kostenersparnis von der unmittelbaren Anwesenheit im Verhandlungssaal dispensiert zu werden, zurücktreten.

Das Urteil zeigt, dass dem Gericht in Sachen der persönlichen Erscheinung ein weiter Ermessensspielraum zur Verfügung steht, der ausgeschöpft werden kann. Gerade Kostenfaktoren oder zeitliche Aufwendungen, die seitens der Antragsteller vorgebracht werden können, treten hier deutlich in den Hintergrund. Einem entsprechenden Antrag sollten daher umfangreichere triftige Gründe – wenn möglich – beigefügt werden.

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