Photovoltaikanlagen: Was gilt bei Auftragserteilung bereits in 2022?

In dem Blog-Beitrag „Photovoltaikanlagen: Bedeutende steuerliche Änderungen zum 1. Januar 2023 geplant“ wurde darauf hingewiesen, dass künftig ein so genannter umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen gelten soll. Betreiber von Photovoltaikanlagen werden also bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet. Naturgemäß führt die Absenkung des Steuersatzes auf Null zu Anwendungsfragen. Das heißt: Wer bereits eine Anlage in Auftrag gegeben hat oder bei dem bereits vorbereitende Leistungen im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage durchgeführt worden sind, steht vor der Frage, ab wann der Nullsteuersatz zur Anwendung kommt.

Hier müssen natürlich die endgültige Fassung des Gesetzes und eventuelle Erläuterungen der Finanzverwaltung abgewartet werden, doch ich würde davon auszugehen, dass der Zeitpunkt der Leistungserbringung darüber entscheidet, ob die Anlage mit Umsatzsteuer geliefert bzw. installiert wird oder ob bereits der Nullsteuersatz zur Anwendung gelangt. Als Leistungszeitpunkt gilt der Tag der Lieferung bzw. Installation oder – wenn eine Abnahme des fertig gestellten Werks vereinbart wurde bzw. vorgesehen ist – der Tag der Übergabe und Abnahme.

In diesem Zusammenhang wiederum kann wohl auf die BMF-Schreiben vom 30.6.2020 (BStBl 2020 I S. 584; Rz. 47 ff.) und vom 4.11.2020 (BStBl 2020 I S. 1129) verwiesen werden, in denen es um die Frage des richtigen Steuersatzes im zweiten Halbjahr 2020 ging.

Wenn bereits Teilleistungen erbracht worden sind, werden diese grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Erbringung und Abnahme besteuert. Das heißt: Wenn eine Teilleistung noch in 2022 erbracht wird, kommt der Nullsteuersatz nicht zur Anwendung. Zum Thema „Teilleistungen im Bereich der Bauwirtschaft“ empfiehlt es sich, das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (bmf.de) zu beachten. Hier erfahren Sie, wann tatsächlich „echte Teilleistungen“ vorliegen können und welche Voraussetzungen insoweit zu beachten sind.

Der Tag der Bestellung der Anlage ist nicht erheblich – zumindest nach der derzeitigen Fassung des Gesetzes. Aber wer weiß, ob der Gesetzgeber insoweit noch Überraschungen bereithält.

Mein Blogger-Kollege Matthias Trinks hat übrigens bereits darauf verwiesen, dass man von den Nullsteuersatz ab 2023 nur profitieren kann, wenn keine Festpreisabrede getroffen wurde.


 

 

 

 

 


 

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