Piloten und Luftsicherheitspersonal – Reisekosten als Werbungskosten?

Neues Reisekostenrecht vom BFH bestätigt


Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit dem Jahr 2014 den Werbungskostenabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte einschränkt, ist verfassungsgemäß, so der BFH in seinem Urteil vom 04.04.2019 (VI R 27/17). In zwei Urteilen befasste sich der BFH mit einem Piloten und einer Luftsicherheitskontrollkraft (VI R 40/16 und VI R 12/17).

Über die Hintergründe berichtete ich in meinem Beitrag „Befristete Beschäftigung – Reisekosten als Werbungskosten“.

Streitfall der Pilotin

Die Klägerin ist seit September 2007 als Flugzeugführerin angestellt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass sie auch auf anderen Flugzeugtypen, an anderen Orten sowie vorübergehend bei anderen Unternehmen im Konzern einsetzen werden konnte.

Im November 2011 wurde die Klägerin aufgrund ihrer Umschulung auf den Airbus A340 versetzt. Im Versetzungsschreiben behielt sich der Arbeitgeber vor, die Klägerin auf anderen Flugzeugmustern, an anderen Orten sowie vorübergehend bei anderen Unternehmen im A Konzern einzusetzen. Nach dem Streitjahr 2014 wurde die Klägerin auf ihren Antrag hin wieder zurückversetzt.

Die Pilotin machte Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen sowie Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Sie blieb damit jedoch gegenüber dem Finanzamt und dem Finanzgericht erfolglos.

Das Urteil des BFH

Der BFH hat auch in diesem Fall das Urteil des Finanzgericht bestätigt. Fliegendes Personal (wie Piloten oder Flugbegleiter), das von seinem Arbeitgeber arbeitsrechtlich einem Flughafen dauerhaft zugeordnet ist und auf dem Flughafengelände zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringt, die arbeitsvertraglich geschuldet sind, hat nach dem Urteil des BFH dort seine erste Tätigkeitsstätte. Da die Pilotin in den auf dem Flughafengelände gelegenen Räumen der Airline in gewissem Umfang auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugvor- und Flugnachbereitung zu erbringen hatte, verfügte sie dort über eine erste Tätigkeitsstätte.

Unerheblich war somit, dass sie überwiegend im internationalen Flugverkehr tätig war. Der BFH weist zudem in seinem Urteil darauf hin, dass auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) als (großräumige) erste Tätigkeitsstätte in Betracht kommt.

Gleiche Entscheidung für Luftsicherheitspersonal

Ebenso hat der BFH in der Sache VI R 12/17 den Ansatz der Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen bei einer Luftsicherheitskontrollkraft verneint, die auf dem gesamten Flughafengelände eingesetzt wurde.

Weitere Informationen:


Lesen Sie zu Thema „Neues Reisekostenrecht vom BFH bestätigt“ auch folgende Beiträge hier im NWB Experten-Blog:

Und in der NWB Datenbank:

 

Ein Kommentar zu “Piloten und Luftsicherheitspersonal – Reisekosten als Werbungskosten?

  1. Vielen Dank für diesen Bericht über das Urteil des BFH zu Reisekosten und Werbungskosten. Interessant, dass auch Sicherheitspersonal an Flughäfen von diesem Urteil betroffen ist. Meine Freundin arbeitet an einem Flughafen beim Sicherheitsdienst und hat sich über diesen steuerlichen Sachverhalt auch geärgert.

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