Privatnutzungsverbot für Dienstwagen des Gesellschafter-Geschäftsführers – I. BFH-Senat bleibt bei harter Linie

Der Beweis des ersten Anscheins spricht selbst dann für die Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken des (alleinigen) Gesellschafter-Geschäftsführers, wenn ein arbeitsvertragliches Privatnutzungsverbot besteht. Dementsprechend ist eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen – so lautet ein aktueller Beschluss des I BFH-Senats, mit dem dieser seine harte Linie fortführt (BFH-Beschluss vom 17.12.2025, I B 17/24).

Zunächst zum Hintergrund:

Früher hat man sich mit den Finanzämtern oft darüber gestritten, ob ein Privatnutzungsverbot die Versteuerung eines – vermeintlichen – Privatanteils bei der Überlassung von Dienstwagen verhindert. Das BMF verfügt aber bereits seit einiger Zeit, dass ein wirksam vereinbartes Privatnutzungsverbot grundsätzlich anzuerkennen ist (vgl. BMF-Schreiben vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S. 592). Es blieb aber die Frage offen, ob dies auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gilt. Und da wird es kompliziert, ja geradezu widersprüchlich.

Der VI. Senat des BFH, also der Lohnsteuersenat, will von der Versteuerung eines Privatanteils absehen, wenn ein arbeitsvertragliches Privatnutzungsverbot besteht. Selbst wenn dieses nicht überwacht wird, sei es nicht in Frage zu stellen (BFH-Urteil vom 8.8.2013, VI R 71/12).

Der I. Senat des BFH hingegen will sich dem – für die Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung – nicht anschließen: Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung, so spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug von dem Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich auch für private Fahrten genutzt wird. Dies gelte auch bei einem Privatnutzungsverbot – und zwar insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht (BFH-Urteil vom 23.1.2008, I R 8/06, BFH-Urteil vom 17.7.2008, I R 83/07).

Mehrere Finanzgericht haben im Anschluss im Sinne des I. Senats des BFH entschieden. Der Beweis des ersten Anscheins könne nur durch „harte Fakten“, etwa einem Fahrtenbuch, widerlegt werden (vgl. z.B. FG Köln, Urteil vom 8.12.2022, 13 K 1001/19; FG Münster, Urteil vom 28.4.2023, 10 K 1193/20 K,G; Hessisches FG, Urteil vom 24.01.2024, 8 K 1129/20).

Aktueller Beschluss des BFH:

Gegen das Urteil des Hessischen FG wurde die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der BFH nun aber zurückgewiesen hat. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt. Dies gilt auch dann, wenn entweder keine vertragliche Vereinbarung über eine Privatnutzung geschlossen worden ist oder aber ein Privatnutzungsverbot besteht – und zwar insbesondere, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht. Es widerspricht insoweit der Lebenserfahrung, dass, wenn eine Fahrt teils betrieblichen Zwecken, teils privaten Zwecken dient, das Fahrzeug gewechselt wird. Nach der Lebenserfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass gerade das Fahrzeug genutzt wird, das zur Verfügung steht.

Denkanstoß:

Man kann die widersprüchlichen Entscheidungen des I. und des VI. Senats kritisieren, doch am Ende hilft es nichts. Wer eine verdeckte Gewinnausschüttung bei einem bestehenden Privatnutzungsverbot verhindern will, muss den Anforderungen des BFH (Fahrtenbuch etc.) nachkommen. Aber zugegeben: In der Praxis werden – oder wollen – die meisten Betroffenen diese Anforderungen kaum erfüllen.

Noch ein abschließender Hinweis: Der Nutzungsvorteil einer verdeckten Gewinnausschüttung ist nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht-

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold
    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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