Prozesskostenabzugsverbot im Falle Kosten Dritter

Es reicht ja nicht, dass ein Rechtsstreit an sich schon die Gemüter erhitzt, wie z.B. ein Scheidungsprozess. Dazu sind Anwalts- und Gerichtskosten teuer und im privaten Bereich nicht mehr abziehbar. Gilt dies auch bei einer Unterhaltsverpflichtung?

Hintergrund:

Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits sind vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Es gibt eine Ausnahme: Die Aufwendungen sind nur dann abziehbar, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Also wenn er ohne die sie seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte.

Der Streitfall:

In diesem Urteilsfall stritten die Beteiligten darüber, ob die Aufwendungen für einen Strafverteidiger ihres Sohnes in Höhe von ca. 9.500 Euro als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Der Sohn wurde im Streitjahr nicht nur 18, sondern auch straffällig. Die Eltern sahen sich in der Unterhaltspflicht ihrem Sohn gegenüber. Hieraus leiteten sie die Abzugsfähigkeit im Rahmen der Unterhaltszahlungen ab.

Dem erteilte zunächst das Finanzgericht und jetzt auch der BFH eine Abfuhr. Auch die Prozesskosten, die für die Führung eines Rechtsstreits eines Dritten (hier: Sohn) aufgewendet werden, sind gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 EstG vom Abzug ausgeschlossen.

Weitere Informationen:
BFH-Beschluss v. 10.08.2022 – VI R 29/20

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