Rechnungsanforderungen beim Vorsteuervergütungsverfahren

Ausweislich § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV sind dem Vergütungsantrag die Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale vollständig beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 €, bei Rechnung über Kraftstoffe mindestens 250 € beträgt.

Weil die Regelung keine eigenständige Definition der Rechnung enthält, ist insoweit der Rechnungsbegriff des § 15 UStG heranzuziehen. Das Vorsteuervergütungsverfahren dient lediglich dazu, die Vergütung von Vorsteuerbeträgen einem besonderen Verfahren zu unterwerfen, ohne aber den Anspruch auf Vorsteuerabzug inhaltlich auszugestalten.

Daher hat der BFH mit Urteil vom 15.10.2019 (Az: V R 19/18) entschieden, dass der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Vorlage der Rechnung in Kopie im Vergütungsverfahren genügt, wenn er innerhalb der Antragsfrist seinem Antrag ein Rechnungsdokument in Kopie beigefügt, dass den Mindestanforderungen entspricht, die an eine berichtigungsfähige Rechnung zu stellen sind.

Damit führt der BFH seine Rechtsprechung vom 20.10.2016 (Az: V R 26/15) fort, wonach seinerzeit im Wege der Änderung der Rechtsprechung entschieden wurde, dass die Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde. In diesem Zusammenhang hatten die obersten Richter auch geklärt, dass eine berichtigungsfähige Rechnung jedenfalls dann vorliegt, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

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