Recht auf Akteneinsicht

Seit dem Inkrafttreten der DSGVO ab 25.5.2018 besteht für alle Steuerpflichtigen grundsätzlich ein Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde. So das FG des Saarlandes mit Entscheidung vom 3.4.2019 (Az: 2 K 1002/16).

Dabei gilt besonders hervorzuheben: Dies gilt in zeitlicher Hinsicht auch, soweit personenbezogene Daten (noch immer) ab dem 25.5.2018 verarbeitet werden. Damit gilt es auch für Papierakten mit personenbezogenen Informationen zu einer Zeit vor dem 25.5.2018.

Klar und deutlich stellen die Richter des Saarländischen FG fest: Soweit die Finanzverwaltung beim Akteneinsichtsrecht weiterhin von einem Ermessensanspruch ausgeht, wie es im BMF-Schreiben vom 12.1.2018 (IV A 3 – S 0030/16/10004-07 BStBl 2018 I S. 185) dargelegt ist, widerspricht dies sowohl vorrangigen Unionsrecht als auch nationalen Recht. Ausweislich § 30d Abs. 1 AO besteht ein behördliches Ermessen nur in dem Fall, soweit es an einer Regelung in der DSGVO fehlt. Tatsächlich besteht jedoch eine solche Regelung in der DSGVO.

Darüber hinaus stellt das Gericht klar: Das Akteneinsichtsrecht eines Gesellschafters betreffend die Akten der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der GbR wird auch dann nicht durch das Steuergeheimnis ausgeschlossen, wenn die Gesellschafter zerstritten sind.

Weitere Informationen:

BMF v. 12.01.2018 – IV A 3 – S 0030/16/10004-07

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