Schenkungsteuer bei Scheinanstellung von Fußballspielern und Überlassung an Verein

Ein aktuelles Urteil des BFH könnte einigen (oder vielen?) Sportvereinen zum Verhängnis werden. Ich vermute, dass seine strikte Anwendung wohl sogar zur Insolvenz des einen oder anderen Vereins führen wird. Der BFH hat nämlich entschieden, dass ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt, wenn ein Unternehmer (Sponsor) seine Arbeitnehmer einem Fußballverein zum Einsatz als Fußballspieler, Trainer oder Betreuer zur Verfügung stellt, ohne dafür eine übliche Vergütung zu erhalten. Im Vergütungsverzicht liege eine freigebige Zuwendung des Dritten an den Verein (BFH 30.8.2017, II R 46/15). Der Verein wird damit schenkungsteuerpflichtig.

Im Urteilsfall stellte der damalige Sponsor des Fußballvereins Spieler, Trainer und Betreuer bei sich als kaufmännische Angestellte oder Repräsentanten ein und bezahlte sie. Die Spieler/Trainer/Betreuer arbeiteten aber nicht für den Sponsor, sondern spielten Fußball für den Verein. Der Sponsor erhielt für die Überlassung der Athleten kein Entgelt von dem Verein. Das Finanzamt erhob auf die Lohnzahlungen des Sponsors an die Athleten vom Verein Schenkungsteuer. Die hiergegen gerichtete Klage des Vereins vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Der BFH teilte im Ergebnis die Auffassung, dass für die unentgeltliche Überlassung der Fußballspieler durch den Sponsor an den Verein Schenkungsteuer anfällt. Denn eine Arbeitnehmerüberlassung erfolgt in der Regel nur gegen ein angemessenes Entgelt. Sind sich die Beteiligten einig, dass die Spieler zwar bei dem Dritten angestellt und von diesem bezahlt werden, tatsächlich aber ausschließlich Fußball für den Verein spielen und der Verein dem Dritten für die Überlassung keine angemessene Vergütung zahlt, liegt in dem Verzicht des Dritten auf die angemessene Vergütung eine Schenkung an den Fußballverein.

Es bleibt nun sicherlich noch abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf das Urteil reagieren wird, denn es stellen sich viele Abgrenzungsfragen. So wird nicht jeder Fall so offensichtlich sein wie der Sachverhalt des Besprechungsurteils. Und es wird unendlich viele „Mischfälle“ geben, in denen Unternehmer ihre Mitarbeiter nur zeitweise abstellen. Ich frage mich zum Beispiel – ganz spontan –, wie die Fälle zu behandeln sind, in denen ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter für ganz kurze Zeiträume (vielleicht sogar nur für wenige Stunden) freistellt, um beispielsweise bei einem Fest zu helfen, das ein Verein organisiert.

Irgendwie scheint es der BFH mit Vereinen nicht gut zu meinen. Bereits mit Urteil vom 17.5.2017 (V R 52/15) hat er die Gemeinnützigkeit von Schützenbruderschaften und Männergesangsvereinen infrage gestellt. Nun legt er nach und wird vielen Sportvereinen – kurz vor Weihnachten – hohe Schenkungsteuer-Nachzahlungen „bescheren.“

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