Schlussstrich bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei gemischt genutzten Gebäuden?

Die Frage der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei gemischt genutzten Gebäuden beschäftigt die Finanzgerichtsbarkeit seit über einem Jahrzehnt, wenn nicht gar noch länger. Ob objektbezogener Flächenschlüssel, objektbezogener Umsatzschlüssel oder Gesamtumsatzschlüssel – im Laufe der Jahre sind zahlreiche Alternativen zur Aufteilung der Vorsteuer erörtert worden.

Einen zumindest vorläufigen Schlussstrich zog der BFH erst mit seinem Urteil vom 10.8.2016. Danach gilt: Bei der Herstellung eines solchen Gebäudes ermöglicht der objektbezogene Flächenschlüssel regelmäßig eine sachgerechte und „präzisere” Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug als der gesamtumsatzbezogene oder der objektbezogene Umsatzschlüssel (BFH-Urteil vom 10.8.2016 – XI R 31/09). Die Sache wurde aber zur weiteren Sachaufklärung an das FG Düsseldorf zurückverwiesen. Mit Urteil vom 20.7.2018 ist der Rechtsstreit nun endgültig beendet worden.

Selbstverständlich hat sich das FG an die BFH-Rechtsprechung gehalten, musste sich aber zudem mit der interessanten Frage der Nachweispflicht für einen günstigeren Aufteilungsschlüssel befassen. Diese ist aber leider dem Unternehmer zugewiesen worden (FG Düsseldorf, Urteil vom 20.7.2018, 1 K 2798/16 U).

Der Fall: Im Streitjahr 2004 wurde ein von der Klägerin errichtetes Wohn- und Geschäftsgebäude mit Tiefgaragenstellplätzen fertiggestellt. Das Gebäude wurde teilweise umsatzsteuerfrei und teilweise umsatzsteuerpflichtig vermietet. Die Klägerin ermittelte den Anteil der abziehbaren Vorsteuerbeträge für die Errichtung und den Unterhalt des Gebäudes nach dem so genannten objektbezogenen Umsatzschlüssel, also nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen.

Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Vorsteuer nach dem Flächenschlüssel aufzuteilen sei und reduzierte den von der Klägerin begehrten Vorsteuerabzug. Soweit die Vorsteuer auf die steuerfrei vermietete Gebäudefläche entfalle, scheide ein Vorsteuerabzug der Klägerin aus.

Im ersten Rechtsgang gab das FG Düsseldorf der Klägerin teilweise Recht. Im anschließenden Revisionsverfahren holte der XI. Senat des BFH eine Vorabentscheidung des EuGH ein, obwohl der V. Senat des BFH bereits im Jahre 2014 entschieden hatte, dass sich die Vorsteueraufteilung bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel richtet. Jedenfalls entschied der BFH (dieses Mal der XI. Senat) mit Urteil vom 10.08.2016, dass bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes für den Vorsteuerabzug der objektbezogene Flächenschlüssel regelmäßig eine präzisere Aufteilung der Vorsteuer als der Umsatzschlüssel ermögliche. Dies gelte nicht, wenn die Nutzflächen wegen ihrer unterschiedlichen Ausstattung (z.B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) nicht miteinander vergleichbar seien (EuGH-Urteil vom 9.6.2014 – Rs. C-332/14 und BFH-Urteile vom 7.5.2014 – V R 1/10 u. vom 10.8.2016 – XI R 31/09).

Die Sache wurde zur weiteren Sachaufklärung an das FG Düsseldorf zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang hat dieses die Klage nun endgültig abgewiesen. Begründung: Die Vorsteuer sei im Streitfall zu Recht nach dem Flächenschlüssel aufgeteilt worden sei. Der Steuerpflichtige trage die Feststellungslast für erhebliche Ausstattungsunterschiede, die die Anwendung des objektbezogenen Umsatzschlüssels rechtfertigen würden.

Im Streitfall könne trotz der Unterschiede in Bauart und Ausstattung nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Herstellungskosten des Gebäudes nicht mehr annähernd gleichmäßig auf die Nutzflächen des Gebäudes verteilen würden. Angesichts der Vielzahl der Unterschiede in der Bauausführung, die teils zu höheren und teils zu niedrigeren Herstellungskosten geführt hätten, ließe sich nicht ermitteln, ob die Ausstattung der steuerpflichtig vermieteten Ladenlokale in einem solchen Maße von der Ausstattung der steuerfrei vermieteten Wohnungen abweiche, dass die Nutzflächen nicht mehr vergleichbar und die Aufteilung nach Flächen nicht mehr sachgerecht sei.

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