Sind Arbeiten im Gesamtkonzern für die Fünftel-Regelung zusammenzurechnen?

Erhalten Arbeitnehmer eine Vergütung für mehrere Jahre zusammengeballt in einem Jahr ausgezahlt, so kann diese nach der so genannten Fünftel-Regelung des § 34 EStG einer Progressionsminderung unterliegen. Zahlungen gelten dann als eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn sich die entsprechende Arbeit über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst.

Doch was gilt, wenn ein Arbeitnehmer weniger als 12 Monate bei der Konzernmutter oder einer -tochter, insgesamt aber mehr als 12 Monate im Gesamtkonzern gearbeitet hat? Sind diese Tätigkeiten zusammenzurechnen, um die 12-Monats-Grenze zu überschreiten?

Jüngst hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass Tätigkeiten im Konzern für die Frage der Mehrjährigkeit zusammenzurechnen sind, allerdings wurde die Revision zugelassen, da die Problematik höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (Urteil vom 9.4.2019, 8 K 8153/15, Revision unter Az. IX R 17/19). Die Finanzrichter führen aus:

Eine Tätigkeit ist mehrjährig, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst. Die Entlohnung muss für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, die Vergütung folglich für einen Zeitraum von mehr als 12 Monate geleistet werden, um die Fünftel-Regelung anwenden zu können. Es reicht nicht aus, wenn Arbeitslohn lediglich in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem zufließt, zu dem er wirtschaftlich gehört.

Eine einheitliche Tätigkeit von mehr als 12 Monaten liegt auch dann vor, wenn diese sich nur aus der Zusammenrechnung mehrerer (formeller) Arbeitsverhältnisse ergibt, die aber materiell zusammenzufassen sind, weil das bestehende Arbeitsverhältnis im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wurde und sich als einheitliche Tätigkeit darstellt. Das Gesetz erfordert nicht, dass die Tätigkeit nur für „einen Arbeitgeber“ erfolgen darf.

Ich finde es interessant, dass das hier dargestellte Problem erst im Jahre 2019 an den BFH herangetragen wird. Im heutigen Wirtschaftsleben werden Arbeitnehmer doch so häufig innerhalb eines Konzerns „versetzt“, dass das Problem fast schon alltäglich sein müsste.

Weitere Informationen:

FG Berlin-Brandenburg v. 09.04.2019 – 8 K 8153/15, Revision unter Az. IX R 17/19


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Vanheiden, Außerordentliche Einkünfte, infoCenter NWB IAAAB-04770
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