Sind Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat verfassungswidrig?

Zinsen, Zinsen und wieder Zinsen. Wir beantragen mit jedem Rechtsbehelf regelmäßig auch die Aussetzung der Vollziehung für den strittigen Steuerbetrag. Bleibt das Rechtsmittel – z.B. der Einspruch – jedoch endgültig ohne Erfolg, wird der zunächst ausgesetzte Steuerbetrag gem. § 237 i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verzinst.

Derzeit beträgt die Verzinsung in diesen Fällen noch 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr. Damit soll der Vorteil abgeschöpft werden, den ein Steuerpflichtiger durch die spätere Zahlung erlangt. Dieselbe Gesetzesbegründung gilt auch für Nachzahlungszinsen gem. § 233a Abs. 3 AO

Aber wurden die Nachzahlungszinsen nicht herabgesetzt? Richtig!

Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase hat der BFH im Fall der Nachzahlungszinsen bereits erfolgreich das Bundesverfassungsgericht angerufen (BVerfG Beschluss v. 08.07.2021 – 1 BvR 2237. Seit 2019 betragen daher auch die Nachzahlungszinsen nur 0,15 Prozent pro Monat, bzw. 1,8 Prozent pro Jahr.

Derzeit werden also AdV-Zinsen und Nachzahlungszinsen noch unterschiedlich behandelt. Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs hält daher auch diesen AdV-Zinssatz für verfassungswidrig.

Was tippen Sie, welche Antwort wir hier bekommen werden?

Weitere Informationen
BFH-Beschluss v. 08.05.2024 – VIII R 9/23

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

− 1 = 9