Spritpreisexplosion: Regierung plant Entlastungsprämie für Arbeitnehmer – (K)Eine gute Idee?

Die Koalition hat angesichts der Ölreissprünge infolge des Iran-Kriegs Entlastungen der Verbraucher beschlossen. Neben der befristeten Senkung der Energiesteuer auf Benzin und Diesel zur Senkung der Spritpreise plant die Regierung nach den Beschlüssen des Koalitionsausschusses vom 12.4.2026 eine weitere Entlastung: Arbeitgebern soll in 2026 ermöglicht werden, Arbeitnehmern eine steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen. Was ist davon zu halten?

Was genau ist geplant?

Arbeitgebern soll es nach dem Beschluss des Koalitionsausschusses ermöglicht werden, im Jahr 2026 eine steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen. Hier sollen die Steuerausfälle durch eine Erhöhung der Tabaksteuer schon im Jahr 2026 ausgeglichen werden. Zudem plant die Regierungskoalition zum 1.1.2027 eine Reform der Einkommensteuer, um kleinere und mittlere Einkommen dauerhaft zu entlasten. Bereits bis Ende April 2026 soll zudem ein Gesetzentwurf zur Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung vorgelegt werden.

Einordnung und Bewertung

Die geplante Prämie erinnert an die steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie (IAP), die Arbeitgeber (freiwillig) zur Dämpfung des kriegsbedingten Energiekosten- und Inflationsanstiegs vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 ihren Arbeitnehmern bis zu 3.000 Euro zahlen konnten – ich habe dazu mehrfach im Blog berichtet (z.B. Die Zeit wird knapp: Nur noch bis 31.12.2024 steuerfreie Inflationsausgleichsprämie möglich). Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes haben zwischen 2022 und 2024 immerhin acht von zehn Tarifbeschäftigten (86,3 Prozent) die IAP erhalten, das entspricht einem Durchschnitt von 2.680 Euro pro Person.

Die nun abermals geplante, auf das Jahr 2026 beschränkte Entlastungsprämie hat allerdings eine Reihe von „Haken und Ösen“, so dass abgewartet werden muss, in welcher Fassung die Entlastung am Ende im Bundesgesetzblatt steht:

  • Die Entlastungsprämie soll als freiwillige Arbeitgeberleistung gezahlt werden, ein Rechtsanspruch darauf besteht also nicht. Ob sich Arbeitgeber angesichts der anhaltenden Wirtschaftsflaute ohne Aussicht auf Besserung diese „Wohltat“ für die Arbeitnehmer leisten wollen und können, bleibt abzuwarten.
  • Die frühere IAP von 2022 bis 2024 war nach dem Gesetz (§ 3 Nr.11 c EStG) an die Voraussetzung geknüpft, dass es sich um eine „zusätzliche“ Arbeitgeberleistung handelt. Sollte diese Konstruktion auch jetzt beibehalten werden, käme auf Arbeitgeber eine zusätzliche finanzielle Last zu, weil nicht einfach Lohnbestandteile in eine steuerfreie Entlastungsprämie umgewandelt werden können.
  • Die Entlastungsprämie soll – soweit bislang bekannt – auf Arbeitnehmer beschränkt bleiben. Gewerbetreibende und Selbständige kommen also ebenso wenig in den Genuss der Prämie wie Rentner – obwohl sie von den inflationstreibenden Energie- und Spritkosten in mindestens gleicher Weise betroffen sind.
  • Für Arbeitnehmer, deren Entlohnungsbedingungen in einem Tarifvertrag geregelt sind, stellt sich das zusätzliche Problem, dass viele Tarifverträge – z.B. für die Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst – inzwischen abgeschlossen sind, häufig mit Wirkung bis 2027 oder gar 2028. Das bedeutet, dass eine tarifvertragliche Regelung über eine steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie von 1.000 Euro, die auf 2026 beschränkt ist, zeitlich nicht mehr erreichbar ist. Tarifarbeitnehmer müssten in solchen Fällen darauf hoffen, dass nach Inkrafttreten der geplanten gesetzlichen Regelungen eine ergänzende tarifvertragliche Regelung für 2026 getroffen wird – ohne Rechtsanspruch.

 

Nächste Schritte

Es muss jetzt abgewartet werden, wie das BMF die Vorgaben des Koalitionsausschusses in einem Gesetz umsetzen will. Dieses muss dann erst noch in Bundestag und Bundesrat beraten werden, bevor es (frühestens im Mai 2026) in Kraft treten kann. Wir bleiben im Blog „dran“ …

Weitere Informationen:

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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