Stellungnahme zur umsatzsteuerlichen Behandlung gewährter Corona-Soforthilfen

Mit den jeweiligen „Corona-Soforthilfe-Programmen“ können bzw. konnten Solo-Selbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte Zuschüsse beantragen. Die Hilfen sind als Betriebseinnahmen zu versteuern. Offenbar gab es bei den Finanzämtern jedoch vermehrt Anfragen, ob die Zahlungen auch der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist in einer Information vom 27.5.2020 darauf hin, dass die Soforthilfen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Naturgemäß gilt die Anweisung nur für Bayern, aber es kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Aussagen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Zuschüsse bundesweit gelten (Bayerisches Landesamt für Steuern, Information vom 27.5.2020, Quelle: www.finanzamt.bayern.de/LfSt/).

Im Einzelnen:

Mit dem „Corona-Soforthilfe-Programm“ der Bayerischen Staatsregierung und der Bundesregierung können Solo-Selbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie schnelle Hilfen in Form von Zuschüssen beantragen.

Die Soforthilfe dient dazu, die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen zu sichern und Liquiditätsengpässe durch die Folgen der Corona-Pandemie zu überbrücken. Es handelt sich hierbei um eine Billigkeitsleistung, die nicht zurückgezahlt werden muss, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden.

Diese vorgenannten Soforthilfen unterliegen zwar der Steuerpflicht hinsichtlich der Einkommen- und Körperschaftsteuer (vgl. hierzu FAQ zu den Corona-Soforthilfe-Programmen auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie), aus umsatzsteuerlicher Sicht stellen sie hingegen echte nichtsteuerbare Zuschüsse dar und sind weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben.

Insbesondere sind diese Zuschüsse nicht in den Kennzahlen 48 (Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug, z.B. Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG) und 45 (Übrige nicht steuerbare Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt) einzutragen. Diese Kennzahlen sind nicht für echte Zuschüsse vorgesehen. Fehleintragungen in den Erklärungsvordrucken führen zu unnötigen Rückfragen seitens des Finanzamts und zu damit ggf. verbundenen zeitlichen Verzögerungen bei der Bearbeitung und Verbuchung der eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Erstattung angemeldeter Vorsteuer-Überhänge.

Das neben den oben angesprochenen Corona-Soforthilfe-Programmen von der Bayerischen Staatsregierung angekündigte und vom Ministerrat beschlossene Hilfsprogramm für soloselbstständige freischaffende Künstlerinnen und Künstler läuft über ein eigenständiges Förderprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Danach sollen Künstlerinnen und Künstler über drei Monate monatlich bis zu 1.000 Euro erhalten, wenn ihre fortlaufenden Einnahmen aufgrund der Corona-Pandemie zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht ausreichen. Auch diese Finanzhilfen unterliegen, unabhängig von der einkommensteuerlichen Behandlung, nicht der Umsatzsteuer und müssen weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen angegeben werden. Die obigen Ausführungen gelten somit entsprechend. Hingegen beziehen sich die vorgenannten Informationen nicht auf die übrigen finanziellen Unterstützungsangebote (Darlehensprogramme, Bürgschaftsprogramme, Bayernfonds etc.), deren steuerliche Behandlung im Einzelfall gesondert zu prüfen wäre.

Hinweis

Ich habe in den letzten Wochen viele Gespräche mit Kollegen zu dem Thema „Soforthilfe“ geführt, und zwar bundesweit. Viele sind mittlerweile konsterniert, da sich doch immer mehr herausstellt, dass die Soforthilfen – anders als zunächst versprochen oder zumindest erwartet – nicht die entgangenen Einnahmen ausgleichen sollen, sondern „nur“ der Bezahlung von laufenden Betriebskosten dienen. Solo-Selbstständige, deren Einnahmen zwar auf „Null“ gesunken sind, die aber nur geringe Betriebskosten haben, werden die Soforthilfe daher in vielen Fällen zurückzahlen müssen, wenn nicht noch nachjustiert wird. Letztlich gilt wohl in Bezug auf die Beantragung der Soforthilfen: „Viel Arbeit für nichts“. Bei allem Respekt für die Wirtschaftsministerien, Bezirksregierungen usw.: Die Erläuterungen zu den Soforthilfen waren ein Desaster. Zunächst gab es politische Willenserklärungen, dann sind im „Hauruck-Verfahren“ die ersten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Soforthilfen benannt worden. Diese haben sich jedoch quasi im Tagesrhythmus geändert. Und vor allem besonders perfide: Die Voraussetzungen sind zum Teil im Nachgang lediglich über die „FAQs“ angepasst, ja mitunter sogar geändert worden.

Aus Nordrhein-Westfalen kann ich berichten, dass auf der Seite der Bezirksregierungen zum Teil auf die Informationen der IHKs verwiesen worden ist. Doch die Voraussetzungen laut IHKs stimmten mitunter über mehrere Tage nicht mit denen des Wirtschaftsministeriums überein. Und um ehrlich zu sein: Selbst heute noch empfinde ich einige Hinweise in den offiziellen Verlautbarungen zumindest sprachlich als äußerst unglücklich, wenn nicht gar als widersprüchlich. Das sage ich nicht als Steuerberater, sondern als Redakteur mit mehr als 25 Jahren Berufserfahrung.

Wie mir im Übrigen berichtet wurde, soll es in anderen Bundesländern sogar Antragsformulare gegeben haben, bei denen den Antragstellern bei falschen Angaben mit einem Verfahren wegen Meineides gedroht worden ist. Ich hoffe, dass auf Unternehmer und ihre Berater nicht noch eine Lawine von Strafverfahren zukommt, weil in der Hektik des Geschehens – und aufgrund missverständlicher Formulierungen in den Erläuterungen – Fehler begangen worden sind.

 

Ein Kommentar zu “Stellungnahme zur umsatzsteuerlichen Behandlung gewährter Corona-Soforthilfen

  1. Hier waren die politischen Vorgaben, schnell und unbürokratisch.

    Dann wurde einfach schnell was zusammen geschustert. Die entsprechenden Formulare waren ja dann auch innerhalb von wenigen Tagen online. Erst nach und nach wurde dann die Verwaltung (Bürokratie) tätig. Dann ging es plötzlich nicht mehr so schnell und unbürokratisch. Aber das war dann unseren Politikern auch schon wieder egal.

    Was noch kommt, keiner weiss es. Im schlimmsten Fall sind wieder mal die Ehrlichen die Dummen und müssen neben der Rückzahlung noch mit einem Strafverfahren wegen Subventionsbetrug rechnen (das wurde zumindest in Bayern in den Bewilligungsbescheiden angedroht).

    Ähnliches Chaos sieht man jetzt übrigens bei der Umsatzsteuer. Da ist in drei Wochen etwas anzuwenden, wofür es noch nicht mal ein Gesetz gibt.

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