Steuerabzug nach § 50a EStG beim „total buyout“

Der Steuerabzug nach § 50a EStG hat in den letzten Monaten zunehmend an Aufmerksamkeit und Bedeutung gewonnen. In seinen Urteilen vom 24.10.2018 hat sich der BFH nun mit zwei Fällen befassen müssen, denen eine besonders umfangreiche, d.h. eine unbegrenzte, unbefristeten und unwiderrufliche Nutzungsüberlassung zu Grunde lag. Fraglich war hier, ob hier bereits ein Verkauf der Rechte vorlag, der nicht dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegt.

Die Urteilsfälle

Den beiden Urteilsfällen (BFH v. 24.10.2018 – I R 69/16 und BFH v. 24.10.2018 – I R 83/16) lag jeweils eine inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkte Rechteüberlassung zugrunde. Im Falle einer derart unbeschränkten Nutzungsüberlassung spricht man vom sog. „total buyout“.

In beiden Fällen verpflichteten sich die Künstler dazu, das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich wie auch räumlich nicht beschränkte Recht an ihren Werken zu Film-/Fernsehzwecken, zur weltweiten Verwertung des Werkes zu übertragen. Das Recht der Klägerinnen (GmbHs) umfasste auch die Bearbeitung und Veränderung. Rücktritt, Kündigung oder ähnliche Formen der Rückabwicklung waren vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen.

Das Urteil des BFH

In diesen Fällen verbleiben beim Urheber regelmäßig keine (weiter-)verwertbaren Rechte. Strittig war daher, ob in diesen Fällen nicht tatsächlich ein (totaler) Rechteverkauf vorlag. Im Unterschied zur Nutzungsüberlassung unterliegen die Fälle des

In seinen Urteilen stellte der BFH klar, dass in diesen Fällen der Vertrag die Rechtsgrundlage für die Überlassung der Rechte bestimmt und damit – so auch hier – die Rechtsnatur der Überlassung. Trotz der Vereinbarung eines „total buyout“ wurden die Rechte damit entgegen der Ansicht der Revision in beiden Urteilsfällen daher nicht veräußert.

Praxisbezug

Derartige Vertragsinhalte sind absoluter Standard in der Filmbranche. Werden entsprechende Vergütungen an ausländische Rechteinhaber gezahlt, ist somit der Steuerabzug nach § 50a EStG vorzunehmen. Die Steuer entsteht bei Auszahlung der Vergütung; hierfür haftet der Vergütungsschuldner, also regelmäßig der Produzent bzw. der Filmhersteller. Dies gilt auch, obwohl dem Rechteinhaber bei derartigen Verträgen keine weiter verwertbaren Reche verbleiben.

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