Steuerermäßigung nach § 35a EStG: Erbringen Hebammen haushaltsnahe Dienstleistungen?

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG treibt mit ihrem auslegungsbedürftigen Wortlaut mitunter wilde Stilblüten aus. So konnte im Blog bereits über die Begünstigung eines Hufschmieds oder des gemieteten Weihnachtsmanns geschmunzelt werden.

Können auch die Leistungen einer Hebamme zur Steuerermäßigung führen?

Die originären medizinischen Leistungen der Hebammen sind – wie ärztliche Leistungen auch – von der Steuerermäßigung ausgeschlossen. Interessanter ist die Einordnung der Zusatz-Angebote, wie bspw. der Still-, Beikost- oder Trageberatung.

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Leistungen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen. Das sind hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die gewöhnlich Mitglieder des privaten Haushalts erledigen. Zu diesen Tätigkeiten gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt und die Versorgung und Betreuung von Kindern. Die Erteilung von Unterricht (z. B. Sprachunterricht) und die Vermittlung besonderer Fähigkeiten fallen nicht darunter. Personenbezogene Dienstleistungen (z. B. Frisörleistungen) sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn sie im Haushalt erbracht werden.

Die Nähe der beratenden Hebamme zur Haushaltsführung ist gegeben. Da die o. g. Beratungsleistungen auch der Versorgung und Betreuung eines Kindes dienen, scheint die Steuerermäßigung nicht fern.

Problemtisch ist aber der Ausschluss für unterrichtende Dienstleistungen. In der Regel wird die Beratung nur der erstmaligen Kompetenzvermittlung für das Stillen, Beköstigen bzw. Tragen dienen. Die weitere Begleitung ist bei deren Erfolg entbehrlich. Eine zusätzliche Hürde stellt die Personenbezogenheit auf. Die beratende Tätigkeit der Hebamme ist individuell auf das neugeborene Kind ausgerichtet. Dieses wird körperlich in die Übungen eingebunden.

Voraussetzung ist ferner die Leistungserbringung im Haushalt. Werden die Leistungen in der Hebammenpraxis angeboten, ist die Steuerermäßigung ausgeschlossen.

Fazit:
Beratungsangebote einer Hebamme sind grundsätzlich keine begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen. Aber in Ausnahmefällen kann der Storch neben einem neuen Erdenbürger auch eine Steuererstattung bringen.

Lesen Sie hierzu auch folgende meiner Beiträge im NWB Experten-Blog:
Pferde, Hufschmied, Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen?
Der gemietete Weihnachtsmann: „Steuer-Bescherung“ durch haushaltsnahe Dienstleistung?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

5 + 3 =