„EuG kippt Grundsätze zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges“ – so lautete ein Blog-Beitrag, der am 18.2.2026 veröffentlicht worden ist und der sich auf das sensationelle EuG-Urteil vom 11.2.2026 (T‑689/24) bezog. Doch nun könnte es sein, dass das EuG-Urteil vom EuGH wieder kassiert wird.
Kurz zum Hintergrund:
Bislang gilt: Einem Unternehmer steht der Vorsteuerabzug in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich erst zu, wenn die Leistung ausgeführt wurde und ihm auch die Rechnung vorliegt. Das EuG hat diesen Grundsatz aber verworfen: Der Vorsteuerabzug stehe einem Unternehmer nämlich bereits in dem Voranmeldungszeitraum zu, in dem der zugrunde liegende Eingangsumsatz ausgeübt worden ist, und nicht erst in dem Zeitraum, in dem ihm auch die Rechnung zugegangen ist – vorausgesetzt, ihm liegt die Rechnung tatsächlich bis zur Erklärungsabgabe vor. Das Urteil schmeckte aber weder der Finanzverwaltung noch Teilen der Praxis. Und auch der Erste Generalanwalt am EuGH hat Bedenken und daher am 4.3.26 eine Überprüfung des Urteils beim EuGH beantragt (Az. C-167/26 RX).
Denkanstoß:
Nun hat der EuGH tatsächlich entschieden, das EuG-Urteil zu überprüfen. Damit ist dieses sozusagen zunächst in der Schwebe (EuGH-Entscheidung vom 26.3.2026, C-167/26 RX). Unternehmer sollten sich aber – bis auf Weiteres – dennoch darauf berufen und gegen ablehnende Entscheidungen Einspruch einlegen bzw. entsprechende Fälle offen halten, wenn dies für sie vorteilhaft ist. Es wird spannend sein, wann und wie der EuGH entscheiden wird.
Ganz unabhängig davon ist das Verfahren in Sachen „Rechtssicherheit“ und „Effektivität“ kein Ruhmesblatt. Gerade erst wurden dem EuG wichtige Zuständigkeiten im Bereich der Umsatzsteuer übertragen, um den EuGH zu entlasten und um Entscheidungen schneller zu fällen – und schon wird das erste wichtige Urteil dann doch wieder vom EuGH überprüft. Statt einer Beschleunigung tritt das genaue Gegenteil mit einer zusätzlichen Instanz ein.