Im Rahmen der Regierungspressekonferenz vom 06.07.2020 wurde bekannt, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) überraschenderweise nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen will, die Fristen für die Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen zu verlängern. Die Option, welche auf EU-Ebene kürzlich explizit eingeräumt worden war, wird damit nicht genutzt. Auch der Entwurf eines neuen BMF-Schreibens enthält zu einer Fristverlängerung keine Aussagen. Wird es bei dieser Entscheidung bleiben? Ein Beitrag von: Dr. Timmy Wengerofsky Referent für Steuern, Handels- und Gesellschaftsrecht bei der IHK Köln Langjährige Dozententätigkeit an verschiedenen Fachhochschulen Zahlreiche Publikationen in (referierten) Fachzeitschriften zum Steuer-, Handels- und Gesellschaftsrecht Warum blogge ich hier? Steuern...
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So mancher Zoll- oder Steuerfahnder musste sich schon den Spruch anhören, eine vermeintliche Schwarzarbeit sei doch nur als Freundschaftsdienst oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erbracht worden. Meist hilft diese Behauptung nicht viel und Finanzamt sowie Sozialträger verlangen dennoch Steuern und Sozialabgaben. Dabei gibt es sie noch tatsächlich: die hilfsbereiten Nachbarn. Und wenn diese etwa für die Erledigung von Bankgeschäften oder Behördengängen eine „Vergütung“ erhalten, kann es sich um eine Zuwendung, aber eben nicht um steuerbare Einkünfte handeln. In diesem Sinne hat jedenfalls das Niedersächsische FG entschieden (Urteil vom 26.6.2019, 9 K 101/18). Der – hier etwas verkürzt dargestellte – Sachverhalt...
Wer in der Überschrift einer Meldung das Wort „Saisonarbeiter“, verbunden mit dem Wort „Unterkunft“, verwendet, darf momentan einigermaßen sicher sein, dass der geneigte Leser nicht in erster Linie ans Steuerrecht denkt. Aber wir befinden uns im NWB Experten-Blog und zudem in der Rubrik „Steuern“ und so muss ich alle enttäuschen, die möglicherweise an eine neue Sensationsmeldung zum Thema „Corona“ gedacht haben. Nein, es geht hier tatsächlich ums Steuerrecht und angrenzend ums Sozialversicherungsrecht. Aber nun genug der Vorrede. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als...
Ein auf Basis des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG v. 23.12.2003, BGBl 2003 I, 2928) an das Finanzamt gezahlter und später teilweise wieder erstatteter Betrag unterliegt nicht der Verzinsung nach § 233a AO. Das hat der BFH jetzt klargestellt. Hintergrund Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 3 AO, ist dieser gemäß § 233a Abs. 1 AO zu verzinsen. Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag, § 233a Abs. 3 S. 1 AO). Der Zinslauf beginnt gemäß § 233a...
Weist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig. Die Einspruchsfrist beträgt dann ein Jahr – so kurz und knapp lässt sich eine der Kernaussagen des BFH-Urteils vom 28.4.2020 (VI R 41/17) zusammenfassen. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die...
Wird das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Haus oder die Eigentumswohnung veräußert, ist der daraus entstehende Veräußerungsgewinn regelmäßig nicht einkommensteuerpflichtig. Ist in der Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet worden, dessen anteilige Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen wurde, ist der Veräußerungsgewinn insoweit steuerpflichtig, wenn die Immobilie innerhalb von zehn Jahren seit der Anschaffung veräußert wird. Diese seit Jahren praktizierte Verwaltungsauffassung zum Umfang der „eigenen Wohnzwecke“ steht aktuell beim BFH unter Az. IX R 27/19 auf dem Prüfstand. Folgewirkungen auch für Airbnb-Vermieter Das BFH-Urteil könnte neben den Nutzern des Home-Office auch für Wohnungseigentümer, die einen Teil der Wohnung (z. B. Gästezimmer) kurzzeitig...
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