Übermittlung der AU-Bescheinigung an die Krankenkasse – Sache des Arztes!

Für die Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Krankenkasse sind bei gesetzlich Versicherten seit Anfang 2021 die Vertragsärzte zuständig. Eine verspätete Übermittlung führt seitdem daher nicht mehr zum Verlust des Krankengeldanspruchs eines Versicherten – sagt das BSG (v. 30.11.2023 – B 3 KR 23/22 R)

Worum ging es im Streitfall?

Der bei der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Kläger erhielt bis Mitte Mai 2021 wegen Arbeitsunfähigkeit sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers nach dem EFZG. Im Anschluss beantragte er bei der Krankenkasse Krankengeld und übersandte Ende Juli ärztliche AU-Bescheinigungen an die Krankenkasse, in denen lückenlos Arbeitsunfähigkeit von Mitte Mai bis Ende Juli 2021 bescheinigt war. Die Krankenkasse lehnte die Zahlung von Krankengeld ab: Der Krankengeldanspruch habe in diesem Zeitraum geruht, weil ihr die unstreitigen Arbeitsunfähigkeiten nicht jeweils rechtzeitig gemeldet worden seien. Dies sei eine Obliegenheit des Versicherten. Daran habe die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nichts geändert, weil diese im streitigen Zeitraum noch nicht umgesetzt gewesen sei. Dagegen klagte der Kläger auf Zahlung des Krankengeldes.

Wie hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden?

Die Klage hatte in allen Instanzen, auch vor dem BSG Erfolg. Weiterlesen

Krankmeldung per sms oder WhatsApp – was ist möglich?

Wie kann eigentlich im Zeitalter der Digitalisierung eine Krankmeldung erfolgen?

Mit Einbruch der kalten Jahreszeit gehen in den Betrieben auch wieder die Krankheitsstände in die Höhe. Zwangsläufig stellt sich die Frage, wie mit der Krankmeldung im digitalen Zeitalter umzugehen ist.

5 EntgeltFZG schreibt vor, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorzulegen. Arbeitgeber können aber bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Attest-Pflicht einführen.

Die Form der Mitteilung ist gesetzlich nicht geregelt. Es gibt zwar häufig betriebsinterne Anweisungen, wie die Krankmitteilung zu erfolgen hat (häufig per Email oder per Telefonat) und an wen die Mitteilung zu erfolgen hat (i.d.R. Chef/Teamleiter oder Personalabteilung). Was ist aber möglich, wenn dies nicht konkret geregelt ist? Sind dann auch Mitteilungen per WhatsApp oder sms möglich? Weiterlesen