Grunderwerbsteuer: Sonderwünsche werden teuer – auch steuerlich!

Kürzlich habe ich in dem Blog-Beitrag „Aktuelles zur Steuerfalle einheitlicher Erwerbsgegenstand” darauf aufmerksam gemacht, dass die Grunderwerbsteuer selbst bei einer ziemlich losen Verbindung von Grundstückskauf- und Bauvertrag auch auf den Baupreis und nicht nur auf den Preis für den Grund und Boden entsteht.

Heute möchte ich auf eine weitere Steuerfalle aufmerksam machen: Es sind die Sonderwünsche. Das heißt: Wird der Grund und Boden von einem Bauträger erworben und mit diesem ein Bauvertrag geschlossen, so handelt es sich um einen einheitlichen Erwerbsgegenstand und auf den gesamten Kauf- und Baupreis wird Grunderwerbsteuer fällig. Wenn dann in der Bauphase gegenüber dem Bauträger Sonderwünsche geäußert werden, die dieser realisiert, erhöhen die zusätzlich berechneten Sonderleistungen die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Dann wird entweder der ursprüngliche Bescheid geändert (sofern verfahrensrechtlich möglich) oder es ergeht ein weiterer Grunderwerbsteuerbescheid. Weiterlesen

Aktuelles zur Steuerfalle „Einheitlicher Erwerbsgegenstand“

Gefürchtet, oft kritisiert und dennoch standhaft: die Steuerfalle „einheitlicher Erwerbsgegenstand“ alias „einheitliches Vertragswerk“ im Grunderwerbsteuerrecht. Es geht darum, dass bei einer Verbindung von Grundstückskauf- und Bauvertrag die Grunderwerbsteuer auch auf den Baupreis und nicht nur auf den Preis für den Grund und Boden entsteht. Oder wie es genau in § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG heißt: „Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Absatz 2a oder 2b auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.“

Nun wird immer wieder versucht, die Steuerfalle zu umgehen – oftmals ohne Erfolg. Immerhin haben diejenigen die Steuerfalle aber erkannt. Andere tappen in die Falle, ohne im Geringsten daran gedacht zu haben, dass bis zu 6,5 Prozent auf den Baupreis fällig werden könnte. Weiterlesen