Auch der BFH entscheidet: Keine Steuerfreiheit für Fahrschulunterricht

Fahrunterricht in einer Fahrschule zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 (Kfz mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg) ist nicht umsatzsteuerfrei. Nachdem der EuGH bereits entsprechend entschieden hat, ist der BFH dem mit Urteil vom 23.5.2019 gefolgt. Danach handelt es sich beim Fahrunterricht um sog. spezialisierten Unterricht, nicht aber um die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen wie es für den umsatzsteuerfreien Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnend ist (EuGH-Urteil vom 14.3.2019, Rs. C-449/17; BFH-Urteil vom 23.5.2019, V R 7/19).

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