Corona-Hilfen im Gesundheitswesen: Neuer finanzieller Schutzschirm für Zahnärzte und Heilmittelerbringer aufgespannt!

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 4.5.2020 im Bundesanzeiger die „Verordnung zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte, der Heilmittelerbringer und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen sowie zur Pflegehilfsmittelversorgung“ veröffentlicht, die am 5.5.2020 in Kraft getreten getreten ist. Sie beschert im Kern Vertragszahnärzten und zugelassenen Heilmittelerbringern einen Corona-Schutzschirm in Millionenhöhe.

Hintergrund

Zur Bewältigung der Corona-Krise hat das Bundeskabinett einen Milliarden-Schutzschirm für das Gesundheitswesen aufgespannt. Hilfen sollen Einnahmeausfälle abfedern und vermeiden, dass Kliniken Defizite machen. Dazu zählen Tagespauschale für freie Betten, Boni für neue Intensivbetten, verkürzte Zahlungsfristen für Patienten und Erleichterungen bei der Rechnungsprüfung ; die ambulante und stationäre Pflege soll durch das befristete Aussetzen von Qualitätsprüfungen und den Verzicht auf Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen finanziell entlastet werden. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das von Bundestag und Bundesrat am 27.3.2020 verabschiedete „COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz“ (BGBl 2020 I  S. 580). Von diesem Gesetz profitieren auch niedergelassene Ärzte, Reha- und Vorsorgeeinrichtungen sowie die häusliche Krankenpflege. Nicht erfasst waren bislang demgegenüber Vertragszahnärzte und bei den Krankenkassen zugelassene sog. Heilmittelerbringer wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden. Das hat sich jetzt durch eine Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums vom 30.4.2020 (BAnz v. 4.5.2020) geändert. Damit will das Bundesgesundheitsministerium jetzt Zahnärzte, Heilmittelerbringer (z.B. Therapeuten, Logopäden) und Reha-Einrichtungen mit Soforthilfen im Volumen von 730 Mio. Euro vor wegbrechenden Einnahmen schützen, außerdem erhalten sie eine Aufwendungsersatz für verbrauchte Pflegehilfsmittel.

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Finanzämter fordern Umsatzsteuer-Jahreserklärungen bei Ärzten

Leistungen eines Arztes sind umsatzsteuerfrei – diese Aussage hat nicht mehr für alle von den Ärzten angebotenen Leistungen bestand. Das Bayerische Landesamt für Steuern weist in einem Schreiben vom 26.04.2016 auf die mögliche Umsatzsteuerpflicht im Gesundheitswesen hin.

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