BP-Bericht entfaltet keine Bindungswirkung für die Zukunft

Betriebsprüfungsberichte sind seltsame Konstrukte. Sie erwecken zwar den Anschein eines Verwaltungsaktes, bereits am 29.4.1987 (BStBl 1988 II S. 168) hat der BFH jedoch entschieden, dass der Prüfungsbericht mangels Regelung kein solcher Verwaltungsakt ist (I R 118/83). Daher könne der BP-Bericht nicht „Gegenstand einer Verpflichtungsklage auf Änderung des Berichts“ sein. Mit Beschluss vom 6.8.2014 hat der BFH das Ergebnis bestätigt (V B 116/13). Insofern kann nur ein eventuell später ergehender Steuerbescheid angefochten werden. Andererseits enthalten BP-Berichte oftmals – neben den eigentlichen Ausführungen zu den Mehr- und Minderergebnissen – weitere Hinweise. Diese können zum Beispiel die Erfüllung von Aufzeichnungspflichten für die Zukunft betreffen.

Werden solche Hinweise in den Folgejahren missachtet, so wird die kommende Betriebsprüfung das „Versäumnis“ besonders schwer gewichten. Also hat ein BP-Bericht doch einen gewissen „Verwaltungsakt-Charakter“. Weiterlesen