Inflationsausgleichsprämie – gut gemeint, schlecht umgesetzt

Warum Diskussionen mit dem Abschlussprüfer vorprogrammiert sind

Nicht nur an der Tankstelle, auch im Supermarkt zeigt sich: Die Inflationsrate in Deutschland war im letzten Jahr ungefähr viermal so hoch wie das gesteckte Ziel der EZB. Bei einer Teuerung von knapp 8 % im Durchschnitt hat die Bevölkerung eine deutlich geringere Kaufkraft.

Der Staat eilte zur Stelle und schuf die Inflationsausgleichsprämie. Steuer- und sozialabgabenfrei. Damit sollen die Preissteigerungen für 2023 und 2024 ausgeglichen werden. Nun ja, das ist an ein paar Voraussetzungen geknüpft. Für die Erstellung des Jahresabschlusses bedeutet die Prämie aber vor allem eines: Viel Verwaltungskram, denn es stellt sich die Frage, ob diese als Aufwand gebucht oder eine Rückstellung gebildet werden muss. Davon abgesehen sind Diskussionen mit den Wirtschaftsprüfern vorprogrammiert, denn diese müssen sich einen Überblick über den Dschungel der umgesetzten Regelungen machen. Aber gut. Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht.

Aufwand oder Rückstellung – worauf es ankommt

Zunächst stellt sich die Frage, ob das Unternehmen dem Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie unterliegt. Dieser sieht einen Anspruch für die Arbeitnehmer auf zwei Inflationsausgleichsprämien vor, bei dem für die Ermittlung der Höhe für den jeweiligen Arbeitnehmer das Bestehen des Arbeitsverhältnisses an den relevanten Stichtagen entscheidend ist. Weiterlesen