Inflationsausgleichsprämie – gut gemeint, schlecht umgesetzt

Warum Diskussionen mit dem Abschlussprüfer vorprogrammiert sind

Nicht nur an der Tankstelle, auch im Supermarkt zeigt sich: Die Inflationsrate in Deutschland war im letzten Jahr ungefähr viermal so hoch wie das gesteckte Ziel der EZB. Bei einer Teuerung von knapp 8 % im Durchschnitt hat die Bevölkerung eine deutlich geringere Kaufkraft.

Der Staat eilte zur Stelle und schuf die Inflationsausgleichsprämie. Steuer- und sozialabgabenfrei. Damit sollen die Preissteigerungen für 2023 und 2024 ausgeglichen werden. Nun ja, das ist an ein paar Voraussetzungen geknüpft. Für die Erstellung des Jahresabschlusses bedeutet die Prämie aber vor allem eines: Viel Verwaltungskram, denn es stellt sich die Frage, ob diese als Aufwand gebucht oder eine Rückstellung gebildet werden muss. Davon abgesehen sind Diskussionen mit den Wirtschaftsprüfern vorprogrammiert, denn diese müssen sich einen Überblick über den Dschungel der umgesetzten Regelungen machen. Aber gut. Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht.

Aufwand oder Rückstellung – worauf es ankommt

Zunächst stellt sich die Frage, ob das Unternehmen dem Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie unterliegt. Dieser sieht einen Anspruch für die Arbeitnehmer auf zwei Inflationsausgleichsprämien vor, bei dem für die Ermittlung der Höhe für den jeweiligen Arbeitnehmer das Bestehen des Arbeitsverhältnisses an den relevanten Stichtagen entscheidend ist. Weiterlesen

Darf eine Inflationsausgleichsprämie auch an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden?

Noch bis zum 31.12.2024 dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro gewähren (§ 3 Nr. 11c EStG). Bereits viele Arbeitgeber haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und auch im Rahmen von Tarifverhandlungen spielt die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie eine gewisse Rolle. Steuerliche Berater werden im Zusammenhang mit der Inflationsausgleichsprämie mit vielen Fragen konfrontiert, oftmals auch arbeitsrechtlichen Fragen, die sie nicht beantworten können und auch nicht sollten. Um die Antwort auf eine bestimmte Frage kommen sie aber nicht herum: Darf eine Inflationsausgleichsprämie auch an den Gesellschafter-Geschäftsführer steuerfrei gezahlt werden?

Meine Auffassung dazu: Die Inflationsausgleichsprämie darf (nur) dann steuerfrei an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden, wenn der Fremdvergleich gewährleistet ist. Sonst führt die Zahlung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Weiterlesen

Inflationsausgleichsprämie – Mal wieder danebengeschossen?

Hat unser Regierung mal wieder das Ziel verfehlt? Ich muss gestehen, vielleicht ist es mir im Zuge der Jahres-End-Rallye einfach entgangen: Aber ist es korrekt und verfassungskonform, dass Solo-Selbständigen der Zugang zu dieser Prämie und ihren Vorteilen verwehrt bleibt?

Bis zum Ende 2023 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern diese Prämie von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Als Selbständiger bräuchte ich also eine GmbH, um mich steuerlich mit einem Arbeitnehmer gleichzustellen. Kann das richtig sein? Weiterlesen

Update: Inflationsausgleichsprämie unter Dach und Fach

Nach dem Beschluss des Bundestages vom 30.9.2022 hat am 7.10.2022 auch der Bundesrat den Weg für die Inflationsausgleichsprämie freigemacht. Ab Verkündung des Gesetzes können Arbeitgeber Steuer- und abgabenfreie Prämie bis zu 3.000 € zusätzlich zum Gehalt zahlen. Das Gesetz tritt nach Verkündung rückwirkend zum 1.10.2022 in Kraft.

Hintergrund
Ich hatte berichtet: Erst am 28.9.2022 hatte die Bundesregierung als Reaktion auf die Inflation als Entlastungsmaßnahme eine Steuer- und abgabenfrei Arbeitgeberprämie auf den Weg gebracht, am 30.9.2022 wurde sie vom Bundestag „huckepack“ im Rahmen eines Zustimmungsgesetzes beschlossen. Am 7.10.2022 hat der Bundesrat zugestimmt.

Was gilt? Weiterlesen