Kinderbetreuungskosten: Zwei wichtige Revisionen beim BFH

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG regelt den Abzug von Kinderbetreuungskosten. Der Abzug ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Unter anderem muss das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Voraussetzung für den Abzug ist zudem, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. In zwei aktuellen Revisionsverfahren muss der BFH allerdings klären,

  • ob die Haushaltszugehörigkeit des Kindes überhaupt ein geeignetes Typisierungsmerkmal darstellt und ob die Norm des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG mit Art. 3 und 6 GG vereinbar ist.
  • ob beim so genannten paritätischen Wechselmodell eine mittelbare Kostentragung für den Abzug ausreicht, das heißt, dass der eine Elternteil die Kinderbetreuungskosten zwar überweist, der andere diese aber – mittelbar – über die Weiterleitung des Kindergeldes an den überweisenden Elternteil mitträgt.

Die Vorinstanz, es war beide Male das Thüringer FG, hatte den Kostenabzug jeweils abgelehnt. Weiterlesen

Kinderbetreuungskosten sind um steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu mindern

Der steuerliche Abzug von Kinderbetreuungskosten hat eine wechselvolle Geschichte – oft gut gemeint, aber vom Gesetzgeber schlecht ausgeführt. Die Älteren unter uns erinnern sich vielleicht noch mit Schrecken an die Rechtslage 2006: Zu unterscheiden war, ob die Aufwendungen erwerbsbedingt waren oder ob sie in der Privatsphäre der Eltern entstanden. Und dann gab es nochmals zwei Unterfälle. Geregelt war dies in vier unterschiedlichen Paragrafen. Bereits bei der Verabschiedung des Gesetzes am 7.4.2006 hatte der Bundesrat darauf hingewiesen, dass er „die steuertechnische Umsetzung der Kinderbetreuungskosten nicht für zweckmäßig und administrativ nicht für handhabbar hält“.

Seit 2012 ist die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten deutlich einfacher geregelt: Die Aufwendungen sind jetzt einheitlich nur noch als Sonderausgaben absetzbar. Weiterhin aber werden die Kosten nur zu zwei Drittel, begrenzt auf 4.000 Euro je Kind, anerkannt (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Auf die weiteren Voraussetzungen soll hier nicht eingegangen werden.

Nun ist es aber so, dass es im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung einen weiteren Steuervorteil gibt: Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeiter in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Aber ist auch eine Kombination der beiden Steuervorteile zulässig? Weiterlesen

Sonderausgaben: Kürzung oder steuerfreie Einnahmen?

Da entscheide ich mich doch für die steuerfreien Einnahmen. So hat es auch das FG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 22.11.2018 (Az: 14 K 1629/18 E) im Hinblick auf die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträge getan. Weiterlesen