Umsatzsteuer des Scheinunternehmers ist keine Betriebsausgabe

Nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuerbeträge aus einer Tätigkeit, die ausschließlich zur Erstellung von Scheinrechnungen diente, sind nicht als (nachträgliche) Betriebsausgaben abzugsfähig – so das FG Münster mit Urteil vom 20.7.2018 (4 K 333/16 E).

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