Schönheitsreparaturklausel – Gruß aus dem Reich der Toten

BGH festigt seine Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturklauseln sind jetzt noch töter. Zulässig sind sie überhaupt nur noch bei renoviert übergebenen Wohnungen. Bei unrenovierten Wohnungen muss dem Mieter ein angemessener Ausgleich gewährt werden; dieser muss den Mieter aber so stellen, als würde er eine renovierte Wohnung erhalten. Das galt seit 2015 (BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14). Es gilt der Grundsatz, dass die Beseitigung von Gebrauchsspuren des Vormieters nicht auf den Nachmieter übertragen werden darf. Der BGH hat das jetzt auch in einem Fall entschieden, in dem sich Mieter und Vormieterin über die Schönheitsreparaturen „geeinigt“ haben (BGH Urt. v. 22.8.2018 – VIII ZR 277/16). Weiterlesen

Vertrauensschutz in Sachen „Anschaffungsnahe Aufwendungen“?

Der BFH hatte mit drei Urteilen vom 14.6.2016 (IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15) für einen Paukenschlag in Sachen „Anschaffungsnahe Herstellungskosten“ gesorgt. Er zählt auch reine Schönheitsreparaturen zu den „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, so dass diese in die Prüfung der 15-Prozent-Grenze einzubeziehen sind.

Das heißt: Übersteigt die Gesamtsumme der innerhalb von drei Jahren angefallenen Renovierungskosten (inkl. Schönheitsreparaturen) 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes, kann der Aufwand nur nach den AfA-Regelungen abgeschrieben werden.

Weiter hat er entschieden, dass im Fall der Beseitigung eines größeren Schadens, der nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch den Mieter (schuldhaft) verursacht worden ist, entsprechende Aufwendungen (doch) als Werbungskosten sofort abziehbar sein können. In diesen Fällen handele es sich nicht um anschaffungsnahe Herstellungskosten (Urteil vom 9.5.2017, IX R 6/16; vgl. Blog „Rudert der BFH in Sachen „Anschaffungsnaher Aufwand“ zurück?“).

Nun stellt sich die Frage, was eigentlich in den Fällen geschieht, in denen vor Ergehen bzw. Bekanntwerden des BFH-Urteils aus 2016 bereits Schönheitsreparaturen angefallen sind und diese als Werbungskosten voll abgezogen worden sind und erst in darauffolgenden Jahren die 15-Prozent-Grenze ausschließlich aufgrund der neuen BFH-Rechtsprechung überschritten wird. Weiterlesen