15 Prozent auf alles – aber „Netto“

Heute habe ich zugegebenermaßen einen kurzen und banalen Blog-Beitrag. Dennoch stelle ich fest, dass in der Praxis oftmals ein kleiner, aber bedeutsamer Fehler begangen wird. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gilt: „Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).

Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.“ Die beiden Wörter „ohne Umsatzsteuer“ werden dabei gerne überlesen. Weiterlesen

Zwei „gelungene“ Entscheidungen des IX. Senates des BFH – Teil 2

Diese beiden Entscheidungen des BFH (IX R 37/16 und IX R 6/16) sind für die Praxis sehr wichtig. Zwei unterschiedliche Themenbereiche, aber sehr konsequent geurteilt und für den Steuerberateralltag sehr relevant.

Teil 2

Mit der zweiten Entscheidung des IX. Senates des BFH (IX R 6/16) werden die Voraussetzungen zur Annahme von anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG präzisiert. Kosten für (unvermutete) Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nachweislich erst nach der Anschaffung des Gebäudes durch das schuldhafte Handeln eines Dritten verursacht worden ist, begründen keine anschaffungsnahen Aufwendungen. Diese Erhaltungsaufwendungen wären dann ggf. auszusondern von den anderen Erhaltungsmaßnahmen.

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Vertrauensschutz in Sachen „Anschaffungsnahe Aufwendungen“?

Der BFH hatte mit drei Urteilen vom 14.6.2016 (IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15) für einen Paukenschlag in Sachen „Anschaffungsnahe Herstellungskosten“ gesorgt. Er zählt auch reine Schönheitsreparaturen zu den „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, so dass diese in die Prüfung der 15-Prozent-Grenze einzubeziehen sind.

Das heißt: Übersteigt die Gesamtsumme der innerhalb von drei Jahren angefallenen Renovierungskosten (inkl. Schönheitsreparaturen) 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes, kann der Aufwand nur nach den AfA-Regelungen abgeschrieben werden.

Weiter hat er entschieden, dass im Fall der Beseitigung eines größeren Schadens, der nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch den Mieter (schuldhaft) verursacht worden ist, entsprechende Aufwendungen (doch) als Werbungskosten sofort abziehbar sein können. In diesen Fällen handele es sich nicht um anschaffungsnahe Herstellungskosten (Urteil vom 9.5.2017, IX R 6/16; vgl. Blog „Rudert der BFH in Sachen „Anschaffungsnaher Aufwand“ zurück?“).

Nun stellt sich die Frage, was eigentlich in den Fällen geschieht, in denen vor Ergehen bzw. Bekanntwerden des BFH-Urteils aus 2016 bereits Schönheitsreparaturen angefallen sind und diese als Werbungskosten voll abgezogen worden sind und erst in darauffolgenden Jahren die 15-Prozent-Grenze ausschließlich aufgrund der neuen BFH-Rechtsprechung überschritten wird. Weiterlesen

Erhaltungsaufwand nach Erwerb eines Gebäudes

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG werden Instandhaltungskosten, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, den Anschaffungskosten zugeordnet, wenn die Aufwendungen ohne USt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Diese Rechtsentwicklung wird in der Rechtsprechung sehr belastend für den Steuerpflichtigen ausgelegt. Da ist es eine Freude, wenn Richter über den Sachverhalt nachdenken und den widersprüchlichen Kern der Vorschrift entlarven und zugunsten des Steuerbürgers entscheiden. Weiterlesen