Ganz Paris träumt von der Liebe, denn dort ist sie ja zu Haus… ganz Berlin ist eine Mangellage, denn die ist hier zu Haus…

….jedenfalls nach Ansicht der ZK 67 des LG Berlin in seinem Urteil vom 25.01.2024 (67 S 264/22). Es hat es sogar in die Tagespresse geschafft (1) und wird von Mietervertretern – aber nicht nur – als „neue Rechtsprechung“ bezeichnet. Ist das so?

Die Eigenbedarfskündigung

Möchte ein Eigentümer in seine vermietete Wohnung selbst einziehen oder die Wohnung seinen nahen Angehörigen überlassen, kann er eine Eigenbedarfskündigung aussprechen. Der juristische Mechanismus ist theoretisch klar: Der Vermieter muss den Eigenbedarf beweisen, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vernünftige und nachvollziehbare Gründe für sein Erlangungsinteresse genügen. Auf dieser – ersten – Ebene findet keine Interessenabwägung statt. Der Mieter kann Härtegründe einwenden. Erst auf dieser 2. Ebene findet die Interessenabwägung statt. Für die die Härtegründe macht schon das Gesetz eine Vorgabe: Nach § 574 Abs. 2 BGB liegt eine Härte auch vor, „wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann“. Der Mieter muss sich aber um Ersatzwohnraum bemühen und dies auch nachweisen.

Hintergrund ist, dass das Besitzrecht des Mieters aus dem Mietvertrag verfassungsrechtlich – fast – das gleiche Gewicht hat wie das Eigentumsrecht des Vermieters. Das führt dazu, dass sich die Eigenbedarfskündigung auf der Ebene der Abwägung zwischen Not und Elend bewegt.

Der Fall

Der Sachverhalt war nicht besonders besonders: Die Vermieterin konnte ihren Eigenbedarf beweisen, der Mieter hatte sich aber nach Zugang der Kündigung auf Wohnungen in großen Teilen des Berliner Stadtgebietes und auch im Umland beworben und dazu erfolglos 244 Bewerbungen abgegeben. Weiterlesen

Der Aufstieg der Textform. Auswirkungen eines „Bürokratieabbaus“ auf die Dunkle Bedrohung der Schriftform des § 550 BGB

Das Problem aus tiefer Vergangenheit stammt, Unrecht verhindern sollte § 550 BGB, Unrecht geschaffen wurde aber damit. Weitere Schutzzwecke gefunden der BGH hat, Verwirrung gestiftet er damit. Verschiedene Vorstellungen es gibt, zu lösen die Frage, tapfere Ritter aus der Literatur gekämpft haben mit Laserstiften lange.

Soll abgeschafft werden § 550 BGB oder versucht werden eine Reform? Oh, verworren und unklar der Pfad zur hellen Seite der Macht ist…

Die dunkle Bedrohung

Wird ein Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, gilt er gem. § 550 BGB für unbestimmte Zeit. Ein langfristig abgeschlossener Vertrag wird bei einem Verstoß gegen die Schriftform also kündbar. Der BGH hat sämtlichen kautelarjuristischen Rettungsversuchen eine klare Absage erteilt, die über Schriftformheilungsklauseln die Bindung der Parteien an die eigentlich vereinbarte Laufzeit des Vertrages wiederherstellen wollten. In der Praxis führt es oft dazu, dass entweder Vermieter (oft Erwerber) unliebsame Mieter loswerden oder Mieter aus unliebsamen Mietverträgen aussteigen können.

Das Erwachen der Macht

Der Ruf nach einer Reform bzw. einer Lösung besteht schon länger. Fahrt aufgenommen hatte die Diskussion nach zwei Aufsätzen in 2018 und 2019, dann gab es eine Bundesratsinitiative (1), die versandete aber. Am 30.08.2023 hatte das BMJ ein „Eckpunktepapier für ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)“(2) veröffentlicht: Dort heißt es auf Seite 5 im ersten Punkt: Weiterlesen

Es gibt nicht nur Strohwitwer, sondern auch Strohmieter… oder doch nicht?

Wie Vermieter Mieterrechte umgehen“ skandalisierte kürzlich die Tagesschau. Die aufgedeckte „Masche“ soll darin bestehen, dass ein Eigentümer an einen Strohmann vermietet, der mit ihm unter einer Decke steckt und die Wohnung untervermietet. Wehren sich die Untermieter, kündigt der „Strohmieter“ und die Untermieter müssen die Wohnung verlassen.

Ob es sich tatsächlich um eine Konstruktion handelt, die mehrfach und gezielt eingesetzt wird, kann ich nicht beurteilen, mir sind die Fälle nicht begegnet. Ich fand das ganze aber etwas merkwürdig und habe mir das mal genauer angeguckt:

Aus meiner Sicht wäre der Verwaltungsaufwand für einen Eigentümer recht hoch und der „Strohmieter“ geht ein ziemliches Risiko ein. Denn das Ganze ist rechtlich nicht so einfach, wie das dort dargestellt wird:

  • Fakt 1: Die Dauer des Untermietvertrags kann bei der Wohnraummiete im Ergebnis nicht an den Bestand des Hauptmietverhältnisses geknüpft werden.
  • Fakt 2: Der „Strohmieter“ kann das mit seinem Untermieter bestehende Mietverhältnis nicht allein deshalb kündigen, weil er selbst die Wohnung aufgeben will.

Fazit: Wurde das Hauptmietverhältnis (auch vom Vermieter) gekündigt, folgt daraus allein grundsätzlich kein Kündigungsrecht des Untervermieters gegen seinen Untermieter. Der „Strohmieter“ kann also nicht ohne weiteres die Rechte des Untermieters aushebeln. Denn der Mieter, der selbst untervermietet, ist ganz normaler Vermieter und trägt sämtliche Vermieterpflichten und hat sämtliche Mieterrechte einzuhalten.

Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass der Unter-Vermieter nicht einfach das Untermietverhältnis beenden kann, wenn er das Hauptmietverhältnis beendet hat, kann es geben, wenn für ihn die Aufrechterhaltung des Hauptmietverhältnisses mit gewichtigen wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteilen verbunden wäre. Das muss er dem Untermieter aber nachweisen.

Nur wenn der Eigentümer dem Mieter (Unter-Vermieter) kündigt, kann dieser ein berechtigtes Interesse nach § 573 Abs. 1 BGB an der Beendigung des Untermietverhältnisses haben. Aber: Der Eigentümer kann seinerseits nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Hauptmietverhältnisses geltend machen kann. Das ist in der Regel nur die Kündigung wegen Eigenbedarfs oder wegen Zahlungsverzugs, wogegen sich die Mieter recht gut wehren können.

Richtig ist allerdings, dass der Hauptvermieter die Herausgabe auch von Untermieter verlangen kann: Er kann ihn also herausklagen. Das ändert aber nichts daran, dass der Untermieter gegen sein Unter-Vermieter alle Ansprüche hat, die ein Mieter gegen seinen Vermieter hat.

Und hier beobachte ich aus meiner Praxis etwas ganz anderes:

Die schlimmsten Vermieter sind Mieter, die selbst ganz normal anmieten und ihre Wohnungen untervermieten, gerne an junge ausländische Studenten oder Mitarbeiter von internationalen Unternehmen. Da werden fröhlich unwirksame Befristungen gemacht, die Kaution unter Verstoß gegen § 551 Abs. 2 BGB  auf einmal und im Voraus verlangt, willkürlich Kündigungen ausgesprochen und auch schon mal die Sachen des Untermieters vor die Tür gestellt. Manche Mieter, die untervermieten meinen, dass der Schutz, den sie gegenüber Ihrem Vermieter genießen, für ihre Mieter nicht gelten. Die Mieterrechte werden von Mietern schlicht ignoriert.

Nachdem ich einige Jahre lang selbst eine Kolumne im Berliner Tagesspiegel hatte und auch das eine oder andere Interview führen durfte, fühle ich mich befähigt, über die Journalisten-„Kollegen“ zu schimpfen, die über mietrechtliche Themen schreiben:

Die eine Hälfte verstehen sie nicht, die andere Hälfte bringen sie durcheinander und den Rest erfinden sie … ChatGPT macht das genauso, aber das ist ein anderes Thema.


Einmal geklickt, schon verschickt, oder: Mit einer Brieftaube wäre das nicht passiert

Das Urteil wird noch Wellen schlagen: Eine E-Mail ist schon dann zugegangen, wenn sie auf dem E-Mail-Server des Empfängers landet. Es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger diese schon gelesen hat (BGH Urt. v. 6.10.2022 – VII ZR 895/21).

Was war passiert?

Ein Bauunternehmer und sein Auftraggeber streiten um den Schlussbetrag. Der Unternehmer schreibt an den Auftraggeber, er wolle noch 14.347,23 €. Daraufhin antwortet der Auftraggeber, er biete an, zur Erledigung der Angelegenheit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Zahlung in dieser Höhe zu leisten. Weiterlesen

Das Astsägemassaker oder: Wilder Westen – auch in der Provinz

Ist etwas „überragend“, sollte man meinen, das ist toll. Nicht so im Nachbarrecht, jedenfalls wenn es Äste sind, die die Grundstücksgrenze überragen. Das Nachbarrecht ist aber auch kompliziert: Zäune, Abstandsflächen, Wurzeln, Bienen, krähende Hähne, was Sie wollen. Da kann es schon mal zu hollywoodreifen Showdowns à la „Ein Mann sieht Baum“ oder „Für ein paar Zweige mehr“ kommen. Zu Bäumen hat der BGH (Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 234/19) einen wichtigen Alltagsfall geklärt:

Auf dem Grundstück von Sundance Kid steht seit 40 Jahren ein Nadelbaum an der Grenze zu Calamity Janes Grundstück. Der Baum wurde zwar mal mit dem richtigen Abstand gepflanzt, ist aber mittlerweile 15 m hoch. Sundance hat es auch nicht so mit der Baumpflege. Seit mindestens 20 Jahren wachsen die Äste auf das Grundstück von Jane, aber nicht nur das: Jane stört es, dass der Baum das ganze Jahr über massiv Nadeln verliert. Auf dem Boden unter den Ästen wächst nichts mehr und der Boden versauert. Außerdem fallen die Nadeln bis auf ihre Terrasse und sie muss immer in die Ecken kriechen, um sie aufzufegen. Jane setzt Sundance eine Frist: Er soll seinen Baum beschneiden, sonst mache sie das. Sundance ist aber mit seinem Kumpel Butch gerade beschäftigt und reagiert nicht. Jane greift selbst zur Säge. Sundance weiß, wozu Jane fähig ist und bekommt jetzt doch Angst um seinen Baum. Er will das drohende Astsägemassaker verhindern. Er verklagt Jane, die Kettensägeaktion zu unterlassen.

Ohne Erfolg! Jane darf die Säge ansetzen – auch wenn Sundances Baum eingehen sollte!

Warum ist das so?

Dazu gibt es mal eine ausnahmsweise klar verständlich und einfach zu lesende Norm. § 910 BGB lautet:

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Aber so einfach ist das natürlich alles nicht. Denn das Gesetz spricht nur von herüberragenden Zweigen, aber nicht von fallenden Nadeln oder Blättern. Denn Achtung: Dies ist kein Überfall! Weiterlesen

Betriebsschließungsversicherung in der Pandemie: BGH klappt den Regenschirm zu

Über die Instanzrechtsprechung haben wir hier und da schon berichtet. Jetzt hat der BGH über die Betriebsschließungsversicherung der Pandemie entschieden – und zwar zugunsten der Versicherer, jedenfalls für eine konkrete Klausel.

Das aktuelle Urteil wurde vom Bloggerkollegen Professor Jahn hier schon sehr informativ aufgegriffen, ich möchte aber noch zwei Aspekte der Entscheidung ausleuchten, die die Feinheiten der Juristerei so schön deutlich machen: Die Auslegung nach dem Wortlaut und die Transparenz von Formularklauseln. Weiterlesen

Unverhofft kommt oft – Diskussionsentwurf zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Gewerbemietrecht vom 26.10.2021

Geschäftsraummietverträge sind regelmäßig befristet, oft z.B. auf 5 Jahre mit Verlängerungsoption abgeschlossen. Er ist vorher nicht „ordentlich“, also unter Einhaltung einer Frist, kündbar. Kein normaler Mensch kommt aber darauf, dass der Mietvertrag plötzlich doch kündbar wird, weil er mit seinem Vermieter spricht und der z.B. zustimmt, dass die Miete erst am 15. eines Monats zu zahlen ist statt am 3. des Monats, wie es im Vertrag steht. Das ist aber so. Für eine solche „nicht unwesentliche“ nachträgliche Änderung des Mietvertrages ist ein schriftlicher Nachtrag erforderlich, sonst wird der Vertrag wegen der Regelung in § 550 BGB kündbar.

Warum ist das so?

Die Norm soll den Erwerber eines Grundstückes schützen. Er soll sich vom Mietvertrag lösen können, wenn es Abreden gibt, die er nicht aus dem Mietvertrag ersehen kann.

Und wo ist das Problem?

Diese Regelung zur Schriftform kann man nur als Schriftformfalle bezeichnen. Normale Gewerbetreibende kennen die Problematik erst gar nicht, erkennen das Risiko im Kontakt zum Vertragspartner nicht, schätzen falsch ein, was „wesentlich“ ist oder vergessen den Nachtrag in der Alltagshektik. Ohne Nachtrag besteht das Risiko der Kündbarkeit auch noch nach Jahren, nach der Änderungsvereinbarung.

Ausgenutzt wird die Falle von beiden Seiten: Weiterlesen

Streit um Betriebsschließungsversicherungen in der Pandemie – LG München spannt den Regenschirm auf

„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.014.000,00 € … zu bezahlen“ – so lautet die Ziffer 1 des Tenors des Urteils LG München I vom 01.10.2020 – 12 O 5895/20.

So schnell kann es gehen: Im August hatte ich noch darüber berichtet, wie problematisch sich die Situation für Gastwirte, Fitnessstudio usw. darstellt, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben. Das LG München I hat die bayerische Versicherungskammer jetzt zur Zahlung verurteilt und damit dem klagenden Gastwirt jedenfalls in dieser Instanz zum Versicherungsschutz verholfen.

Interessant an der Entscheidung ist, dass das LG I die Versicherungsbedingungen so auslegt, dass es lediglich darauf ankommt, dass der Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen wurde. Weiterlesen

Streit um Betriebsschließungsversicherungen in der Pandemie – Regenschirme und andere Katastrophen

Vor allem Lebensmittel- und Gastronomiebetriebe, Hotels oder Fitnessstudios schließen eine solche Versicherung ab, um sich gegen Risiken abzusichern, die mit einer Infektion verbunden sind. Viele Gewerbetreibende dürften sich derzeit aber an den (an Mark Twain angelehnten) Spruch erinnert fühlen: Versicherungen verkaufen Regenschirme – und verlangen sie zurück, wenn es regnet.

Zum Hintergrund: Die Versicherungsbedingungen setzen – u.a. – voraus, dass eine behördliche Anordnung zur Schließung erfolgt und sie enthalten einen (mehr oder weniger abschließenden) Katalog von Krankheiten, indem sie auf § 6 und 7 IfSG verweisen. Sars-Cov2 fällt aber – jedenfalls vordergründig – durch beide „Raster“: Zum einen beruhen die meisten Schließungen gerade nicht auf einer konkreten behördlichen Anordnung, sondern auf einer Allgemeinverfügung. Zum anderen ist Sars-Co2 eine neue Krankheit, die im bisherigen Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht enthalten war.

Daher erhielten Gewerbetreibende, die sich an ihre Versicherung wandten, ein „Abfindungsangebot“ in Höhe von 15 % der Versicherungssumme. Hintergrund dieser (teilweise sogenannten „bayerischen“) Lösung ist folgende Überlegung: 70 % des Ausfalls würden durch staatliche Leistungen (Zuschüsse, Darlehen) ausgeglichen, der Rest des Risikos von 30 % soll hälftig geteilt werden.

Einige Versicherungen (so etwa die Allianz) verwiesen darauf, dass gar keine Einstandspflicht bestehe, weil Schließungen aus generalpräventiven Gründen erfolgten und der Katalog der versicherten Krankheiten abschließend sei. Andere Versicherungen scheinen kundenfreundlicher sein, so wohl die HDI. Andere Versicherer bieten andere Lösungen an: Die Generali Deutschland hat offenbar einen Nothilfefonds von 30 Millionen Euro eingerichtet, wie auf deren Website zu lesen ist.

Konkret kommt es – wen wundert‘s – auf die konkrete Formulierung der Versicherungsbedingungen an: Oft ist streitig, ob es sich bei dem Verweis in den AVB auf die Regelungen des IfSG um statische oder dynamische Verweisungen handelt. Und hier kommt es tatsächlich auf jedes Wort an. In den Bedingungen der Allianz z. B. ist der Hinweis enthalten, dass nur Schließungen aufgrund der „namentlich“ aufgeführten Erreger versichert sind. Allerdings ist darin keine Verweisung auf eine konkrete Fassung des IfSG enthalten.

Die Rechtsprechung uneinheitlich. Es besteht wohl eine „bundesweite Klagewelle“, so sollen allein vor dem LG München 38 Klagen anhängig sein. Das Landgericht Mannheim deutete in einem Urteil vom 29. April 2020 an, dass in der Sache eine Einstandspflicht bestehen könnte. Anders sieht das das OLG Hamm. Dort ging es um AVB, in denen der Deckungsschutz Versicherungsschutz „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ Krankheiten und Krankheitserreger gewährt wurde, wobei Covid-19 und Sars-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt sind. Hier besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen Corona-Virus, so das OLG Hamm. Auch das LG Bochum hat die Einstandspflicht verneint, weil auch der dortige Katalog der Krankheiten in den AVB nach Ansicht des Gerichts abschließend war.

Ähnlich wie bei den Schönheitsreparaturklauseln kann offenbar schon ein einziges Wort über die Auslegung entscheiden: Genauso wie dort die Worte „regelmäßig“ oder „in der Regel“ einen Unterschied machen können, kann es hier darauf ankommen, ob in den Versicherungsbedingungen auch „nicht namentlich genannte Erreger“ erwähnt sind, oder ob es heißt, dass die „im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger als meldepflichtigen Krankheiten im Sinne der AVB gelten. „Namentlich“ kann nämlich auch als „insbesondere“ verstanden werden. Im Ergebnis ist es also wie immer – es kommt auf den Einzelfall an.

Mark Twain hat auch gesagt: „In meinem Leben habe ich unvorstellbar viele Katastrophen erlitten. Die meisten davon sind nie eingetreten“. Das muss man wohl abwandeln: Man kann sich gar nicht so viele Katastrophen ausdenken, wie eintreten können.

Weitere Informationen:

Vorübergehende Überlassung nur bei Ferienwohnungen?

Eine Anmerkung zum Urteil des LG Berlin v. 18.12.2019 – 65 S 101/19.

Gerade in Berlin sind Kurzzeitvermieter „von Senats wegen“ unbeliebt. Weiteres Ungemach könnte jetzt durch ein Urteil des LG Berlin drohen.

Kommt ein Londoner nach Berlin…

…weil er seine Promotion schreiben will. Er mietet hierfür eine Wohnung für sieben Monate und zahlt die gesamte Miete voraus. Der Lärm einer Großbaustelle in unmittelbarer Nähe macht ihm das wissenschaftliche Arbeiten aber unmöglich. Er kündigt fristlos und fristgemäß und gibt die Wohnung nach zwei Monaten zurück. Er verlangt die Erstattung der fünf weiteren im Voraus gezahlten Mieten.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht entschied, dass der Mieter zwar nicht fristlos, aber fristgemäß kündigen konnte und sprach die Erstattung von zwei Mieten zu. Weiterlesen