Steuerberichtigung bei Forderungsausfall – wie man´s macht, macht man´s falsch

Ist das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung uneinbringlich geworden, muss der Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag berichtigen. So in etwa lautet § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 UStG. Es wird zuweilen etwas vergessen, dass es sich hierbei nicht um eine „Kann-„, sondern um eine „Muss-Vorschrift“ handelt und folglich steht dem Unternehmer kein Wahlrecht hinsichtlich des richtigen Zeitpunkts der Berichtigung zu.

Diese bittere Erfahrung musste kürzlich ein Unternehmer beim FG München machen.

Der – stark verkürzte – Sachverhalt:

Der zugrunde liegende Sachverhalt war recht komplex. Um es auf den Punkt zu bringen: Ein Unternehmer erbrachte Leistungen für eine Kommune, die aber nicht gezahlt hat, obwohl die Schlussabnahme der Arbeiten Mitte 2015 fast ohne Mängelrügen erfolgte. Der Unternehmer verklagte die Stadt daraufhin, deren Klageerwiderung erfolgte noch in 2015. Weiterlesen

Uneinbringlich oder nicht uneinbringlich, das ist hier die Frage!

Bei der Sollbesteuerung kann es zu einer Berichtigung der Umsatzsteuer kommen, wenn von vornherein klar ist, dass das Entgelt frühestens in zwei Jahren vereinnahmt wird. In der Finanzverwaltung scheint man jedoch daran zu zweifeln.

Bereits mit Urteil vom 24.10.2013 (Az: V R 31/12) hat der BFH entschieden: Soweit ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann, ist er bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Steuerberichtigung berechtigt. Weiterlesen