Neue Übernachtungspauschale für Fernkraftfahrer bald ohne Anwendungsbereich?

Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 wurde zum Jahreswechsel 2020 eine gesetzliche Übernachtungspauschale für angestellte und selbständige Fernkraftfahrer eingefügt. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Kraftfahrer im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Kraftfahrzeug entstehen, kann eine Pauschale von 8 € für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Kraftfahrer auswärtig übernachtet ist. Nach der Gesetzesbegründung soll die Pauschale z. B. folgende Aufwendungen abbilden:

  • Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten und Autohöfen,
  • Park- und Abstellgebühren auf Raststätten und Autohöfen,
  • Aufwendungen für die Reinigung der Schlafkabine.

Die Pauschale dient der Vereinfachung und soll das Sammeln, Einreichen und Überprüfen vieler Kleinbelege der Kraftfahrer ersparen, deren berufliche Veranlassung regelmäßig unzweifelhaft ist. Die gesetzliche Pauschale ist in ihrer Zielrichtung daher zu begrüßen.

Neue EU-Verordnung sieht Kabinenschlafverbot vor

Eine Verordnung der Europäischen Union könnte der pauschalen Regelung nunmehr aber – bereits kurz nach ihrer Einführung – ihrer flächendeckenden Wirkung berauben: Weiterlesen

Übernachtungspauschbetrag für Berufskraftfahrer kommt 2020

Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, auch als Jahressteuergesetz 2019 bezeichnet, ist kürzlich vom Bundesrat verabschiedet worden. Alle Änderungen vorzustellen, würde den Rahmen des NWB Experten-Blogs sprengen. Herausgreifen möchte ich heute aber den neuen Übernachtungspauschbetrag für Berufskraftfahrer, da er eine gewisse Breitenwirkung entfaltet.

Berufskraftfahrer, die in der Schlafkabine ihres Lkw übernachten, können bislang keine Übernachtungspauschbeträge geltend machen. Gleichwohl entstehen ihnen Aufwendungen für die Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten (Dusche, Toilette) sowie für die Reinigung der Schlafkabine im Lkw (Bettwäsche). Derartige Ausgaben können sie als Reisenebenkosten in geschätzter Höhe steuerlich absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen (BMF-Schreiben vom 4.12.2012, BStBl. 2012 I S. 1249; BFH-Urteil vom 28.3.2012, VI R 48/11).

Ab dem 1.1.2020 können Berufskraftfahrer eine Übernachtungspauschale in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag als Werbungskosten absetzen – und zwar zusätzlich zum „normalen“ Verpflegungspauschbetrag. Weiterlesen