Fahrten von Leiharbeitern zur Tätigkeitsstätte – neues Verfahren beim BFH

Viele Zeit- bzw. Leiharbeitnehmer sind der Auffassung, dass sie ihre Fahrtkosten zum jeweiligen Tätigkeitsort nach Dienstreisegrundsätzen geltend machen und gegebenenfalls sogar Mehraufwendungen für Verpflegung abziehen können. Naturgemäß hat die Finanzverwaltung dazu eine ganz eigene Meinung und lässt zumeist lediglich die Entfernungspauschale und schon gar keine Verpflegungsmehraufwendungen zum Abzug zu. Allerdings ist die Rechtslage auch schwierig.

Es gilt: Der Betrieb des Entleihers ist die erste Tätigkeitsstätte, wenn Leiharbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber einer betrieblichen Einrichtung des Kunden dauerhaft zugeordnet sind. Von einer dauerhaften Zuordnung zum Entleiher ist dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder von vornherein über einen Zeitraum von 48 Monaten an einer Tätigkeitsstätte tätig werden soll (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG). Bei Leiharbeitnehmern, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Verleiher stehen, hat der BFH entschieden, dass bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses keine dauerhafte Zuordnung zur Entleihfirma und damit dort keine erste Tätigkeitsstätte besteht (BFH-Urteil vom 12.5.2022, VI R 32/20). Weiterlesen

Kosten der Strafverteidigung als Werbungskosten – interessantes Urteil des FG Düsseldorf

Kosten einer Strafverteidigung sind nur selten abzugsfähig – und zwar selbst dann nicht, wenn es einen „mittelbaren“ Bezug zum Beruf gibt. Ein Veranlassungszusammenhang zwischen einem Strafverfahren und der beruflichen Tätigkeit besteht nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen eine Tat zur Last gelegt wird, die er in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen hat.

Lediglich in diesem Ausnahmefall können die Kosten der Strafverteidigung als Werbungskosten abziehbar sein. Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird aber wiederum aufgehoben, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 17.8.2011, VI R 75/10). Letztlich ist die Rechtsprechung des BFH diesbezüglich sehr restriktiv.

Diejenigen, die sich mit dem (unbegründeten) Vorwurf einer Straftat konfrontiert sehen, sollten nun aber ein aktuelles Urteil des FG Düsseldorf studieren, mit dem die Kosten einer Strafverteidigung zum Abzug als Werbungskosten zugelassen wurden (Urteil vom 22.3.2024, 3 K 2389/21 E). Weiterlesen

Aufwendungen im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren sind Werbungskosten

Kosten eines Rechtsstreits sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Auch Kosten einer Strafverteidigung sind nur selten abzugsfähig.

Prozess- und Anwaltskosten im unmittelbaren Zusammenhang zum beruflichen bzw. betrieblichen Bereich stellen hingegen abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar. Manchmal bewegen sich Aufwendungen aber im Spannungsfeld zwischen den einzelnen Bereichen.

So musste der BFH nun entscheiden, ob Kosten im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Sein Beschluss lautet: Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein gegen ihn geführtes Wehrdisziplinarverfahren sind als Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn das Verfahren wegen eines strafbaren Kommentars in den sozialen Medien eingeleitet wurde (BFH-Beschluss vom 10.1.2024, VI R 16/21). Weiterlesen

Doppelte Haushaltsführung: Fahrzeitersparnis von einer Stunde pro Strecke reicht nicht aus

Um die Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehen zu können, muss der Zweitwohnsitz aus einem beruflichen Anlass heraus begründet worden sein. Dabei wird auch geprüft, ob durch den Zweitwohnsitz eine nennenswerte Fahrzeitersparnis erzielt wird. Ohne eine solche Einsparung wird der Werbungskostenabzug versagt.

Das FG Münster hat diesbezüglich entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen ist, wenn die Hauptwohnung und die erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 Km auseinanderliegen und die Fahrzeit zur Arbeit mit dem Auto maximal eine Stunde beträgt (FG Münster, Urteil vom 6.2.2024, 1 K 1448/22 E). Weiterlesen

Doppelte Haushaltsführung bei Wegzug vom Arbeitsort?

Die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung werden als Werbungskosten berücksichtigt. Natürlich geht es in erster Linie um die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer weit entfernt von seinem Familienwohnsitz eine neue Arbeitsstelle antritt oder in die Ferne versetzt wird und daher ein zweiter Haushalt begründet wird.

Aber es gibt auch die so genannten Wegverlegungsfälle, also Fälle, in denen ein Arbeitnehmer bereits seit längerem eine Wohnung am Arbeitsort nutzt, sich die Familie aber entschließt, vielleicht aufs Land oder in die Heimat zu ziehen. Wird die Wohnung am Arbeitsort beibehalten und erst durch den Wegzug eine doppelte Haushaltsführung begründet, so können die Kosten dennoch beruflich begründet und damit als Werbungskosten abziehbar sein. Dies hat das FG Köln kürzlich bestätigt, auch wenn es im Urteilsfall selbst die berufliche Veranlassung verneint hat (FG Köln, Urteil vom 22.6.2023, 11 K 3123/18). Weiterlesen

Gewerkschaftstreue muss vom Fiskus belohnt werden

Manch Arbeitnehmer bleibt seiner Gewerkschaft auch im Rentenalter bzw. nach der Pensionierung treu. Die Frage ist dann, ob die Gewerkschaftsbeiträge und andere Aufwendungen für den Berufsverband, insbesondere für eine ehrenamtliche Tätigkeit, weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Dazu hat der BFH nun mit Urteil vom 28.6.2023 (VI R 17/21) entschieden: Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit sind als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen zu berücksichtigen.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin bezieht als pensionierte Landesbeamtin Versorgungsbezüge. Bis zum Eintritt in den Ruhestand war sie hauptamtlich für die Gewerkschaft X im Deutschen Gewerkschaftsbund tätig und hierfür von ihrem Dienstherrn freigestellt. Seit dem Eintritt in den Ruhestand ist die Klägerin für verschiedene Gremien der Gewerkschaft X ehrenamtlich tätig. In der Einkommensteuererklärung machte sie Aufwendungen für diese Tätigkeit als Werbungskosten geltend. Dem folgte das Finanzamt nicht. Doch FG und BFH sehen die Sache anders. Weiterlesen

Aufstiegs-BAföG: Werbungskosten gegebenenfalls rückwirkend mindern, oder?

Beim so genannten Aufstiegs-BAföG werden Zuschüsse gewährt, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Zudem besteht die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu erhalten. Einzelheiten dazu finden sich beispielsweise auf den Internetseiten des Bundesministeriums  für Bildung und Forschung (https://www.aufstiegs-bafoeg.de/aufstiegsbafoeg/de/home/home_node.html).

Dass die Zuschüsse gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind, dürfte wohl außer Frage stehen. Auch dürfte klar sein, dass die Zuschüsse folglich die abziehbaren Werbungskosten mindern (§ 3c Abs. 1 EStG). Doch es bleibt die Frage, in welchem Jahr die Werbungskosten zu mindern sind, wenn ein Zuschuss beispielsweise im Januar 2023 für die Lehrgangsgebühr 2022 geleistet wurde.

Das Niedersächsische FG hat hierzu entschieden, dass der Zuschuss in dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit die Werbungskosten mindert. Das heißt, es werden diejenigen Werbungskosten, für die der Zuschuss geleistet worden ist, gekürzt. Auf das Jahr des Zuflusses kommt es nicht an (Urteil vom 20.9.2023, 4 K 20/23).

Denkanstoß:

Es wurde die Revision zugelassen. Ob diese eingelegt wurde, ist mir noch nicht bekannt. Allerdings muss sich der BFH ohnehin bald mit dem Thema „Aufstiegs-BAföG“ befassen. Die Frage in dem Verfahren mit dem Az. VI R 9/21 lautet: Stellt ein aufgrund bestandener Fortbildungsprüfung gewährter Darlehenserlass durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der betreffenden Fassung des § 13b Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes keine Einnahme bei der Einkunftsart (hier: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) dar, bei der die durch das Darlehen finanzierten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren steuermindernd in den Vorjahren berücksichtigt worden sind? Die Vorinstanz, hier ebenfalls das Niedersächsische FG, hat entschieden, dass der Darlehenserlass keine Einnahme ist und deshalb steuerfrei bleibt (Urteil vom 31.3.2021,14 K 47/20).

Vom Aufstiegs-BAföG zu unterscheiden ist übrigens der so genannte Meisterbonus für bestandene Meisterprüfungen. Diesbezüglich sei auf das Urteil des FG München vom 30.5.2016 (15 K 474/16) hingewiesen. Danach müssen die Werbungskosten nicht um den Meisterbonus gekürzt werden. Das Bayerische Landesamt für Steuern akzeptiert die Entscheidung, belässt den Meisterbonus steuerfrei und beim Werbungskostenabzug auch anrechnungsfrei (Verfügung vom 6.7.2016, S 2324.2.1-262/6 St32).

Doppelte Haushaltsführung: BFH muss sich erneut mit der 1.000-Euro-Grenze befassen

Ist eine doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach steuerlich anzuerkennen, sind die Kosten der Zweitwohnung als Werbungskosten abzugsfähig. Als Unterkunftskosten dürfen (im Inland) allerdings höchstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Das FG des Saarlandes hat indes – rechtskräftig – geurteilt, dass die Kosten für einen angemieteten Stellplatz oder für eine Garage nicht zu den Unterkunftskosten gehören und damit nicht unter die 1.000 Euro-Grenze fallen. Sie sind damit auch dann abziehbar, wenn bereits die Miete für die Wohnung so hoch ist, dass die Grenze überschritten wird (Gerichtsbescheid vom 20.5.2020, 2 K 1251/17).

Und auch das FG Mecklenburg-Vorpommern hat in diesem Sinne entschieden: Weiterlesen

Erstausbildung: BFH entscheidet zur alten und zur neuen Rechtslage

Die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer ist extrem teuer, dennoch dürfen die Ausbildungskosten nur in Höhe von maximal 6.000 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn es sich um eine Zweitausbildung handelt oder – ausnahmsweise – ein Ausbildungsdienstverhältnis gegeben ist. Da beim Sonderausgabenabzug kein „Verlustvortrag“ möglich ist, bleiben die hohen Kosten der Pilotenausbildung steuerlich zumeist vollkommen ohne Auswirkung. Dass dies zulässig ist, hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2019 bestätigt (Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14). Insofern wäre es für einen angehenden Piloten von Vorteil, wenn er vor der Pilotenausbildung eine Erstausbildung absolviert hätte. Denn die Kosten einer Zweitausbildung sind als Werbungskosten voll abziehbar und auch ein Verlustvortrag kommt bei negativen Einkünften in Betracht.

Was ist aber eine Erstausbildung?

Nach der alten Rechtslage bis 2014 reichte eine so genannte Schnellausbildung aus, beispielsweise die Ausbildung zum Rettungssanitäter mit einer Dauer von acht Monaten (BFH 27.10.2011, VI R 52/10) oder die Ausbildung zur Flugbegleiterin mit einer Dauer von sechs Monaten (BFH 28.2.2013, VI R 6/12). Seit 2015 liegt eine Erstausbildung hingegen nur dann vor, wenn die Ausbildung mindestens zwölf Monate in Vollzeit dauert und mit einer Prüfung abgeschlossen wird.

Kürzlich musste der BFH nochmals zur alten Rechtslage bis 2014 entscheiden

Sein positives Urteil: Weiterlesen

Doppelte Haushaltsführung: Wann eine ausreichende Kostenbeteiligung vorliegt

Wenn Berufstätige weit entfernt von ihrem Lebensmittelpunkt arbeiten und dort eine Wohnung nutzen, dürfen sie die Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehen. Die Betonung liegt aber auf dem Wort „doppelte“, denn schon rein begrifflich setzt der Abzug das Vorliegen eines zweiten Hausstandes voraus. Die Finanzverwaltung verlangt zumindest bei Ledigen im Übrigen den Nachweis, dass der Steuerpflichtige nachweislich mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der heimatlichen Haushaltsführung übernimmt (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl 2014 I S. 1412; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228).

Schaut man ins Gesetz, finden sich die Worte „monatlich regelmäßig anfallend“ allerdings nicht. Das BMF hat insoweit neue Tatbestandsmerkmale geschaffen. Daher hatte das Niedersächsische FG entschieden, dass eine regelmäßige Beteiligung an den laufenden Wohnungs- und Verbrauchskosten nicht erforderlich ist, da weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien hierauf hindeuten (Urteil vom 18.9.2019, 9 K 209/18). Der BFH hat das Urteil nun bestätigt (BFH-Urteil vom 12.1.2023, VI R 39/19). Weiterlesen