Brückenteilzeit, die zweite – erneute Kompromisse erforderlich

Diesen Mittwoch war es soweit – das Bundeskabinett beschloss den Gesetzesentwurf zur sog. Brückenteilzeit: Die Einführung  – neben dem bereits bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit – eines allgemeinen gesetzlichen Anspruches auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit mit Rückkehrrecht auf den vorherigen Stundenumfang.

Auf den letzten Metern waren nochmals Kompromisse des Arbeitsministers erforderlich – der im April vorlegte Referentenentwurf wurde nochmals modifiziert. Kritiker führen an, dass dadurch der Gesetzesentwurf deutlich entschärft wurde.

Was ist unverändert?

  • In Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmer/innen, kann verlangt werden – wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat – dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder bereits Teilzeit) für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem Jahr bis zu 5 Jahren verringert wird.
  • Zumutbarkeitsgrenze für kleinere Arbeitgeber
  • Der Anspruch ist nicht auf bestimmte Gründe (Betreuung Kinder, Pflege Angehörige) beschränkt.

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Raus aus der Teilzeitfalle – geplante Einführung einer sog. Brückenteilzeit

Einer der ersten Referentenentwürfe der neuen Bundesregierung greift ein Thema der letzten Legislaturperiode auf, das 2017 nicht weiterverfolgt wurde: die Ergänzung des bestehenden Recht auf Teilzeit nach § 8 TzBfG um ein Rückkehrrecht auf den vorherigen Stundenumfang.

Im TzBfG soll neben dem bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit sog. Brückenteilzeit) neu eingeführt werden.

Wenn der Arbeitgeber mehr als 45 Arbeitnehmer/innen beschäftigt (im Vorgänger- Entwurf waren es noch 15 Arbeitnehmer) hat, sollen diese, wenn ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen können, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder bereits Teilzeit) für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf Jahren verringert wird.

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Rückkehrrecht auf Vollzeit, zweiter Anlauf im Rahmen der Koalitionsvereinbarungen?

Die Arbeitszeitflexibilität ist ein gesellschaftspolitischer Dauerbrenner, wie auch gerade die aktuellen Verhandlungen der IG Metall zeigen.

Bereits in der letzten Legislaturperiode wurde ein Gesetzesentwurf vorgestellt, der unter anderem das bestehende Recht auf Teilzeit nach § 8 TzBfG um ein Rückkehrrecht auf den vorherigen Stundenumfang ergänzen sollte, soweit der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Mitte des Jahres 2017 wurde jedoch bekannt gegeben, dass der Gesetzesentwurf nicht weiter verfolgt werde.

Teilzeitfalle

Vielleicht führen die aktuellen Koalitionsvereinbarungen dazu, das ganze nochmals auf den Prüfstand zu stellen. Die sog. Teilzeitfalle „Einmal Teilzeit – immer Teilzeit“ führt unbestritten zu negativen Auswirkungen bei der Gehaltsentwicklung, beruflicher Fortbildung und Karrieremöglichkeiten; vor allem sind Frauen davon betroffen, da sie sich häufig für eine Arbeitszeitreduzierung zugunsten der Familie entscheiden, auch wenn dies häufig nur vorübergehend geplant war.

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