Zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung

Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG greift die erweiterte Gewerbesteuerkürzung auf Antrag, wenn das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenen Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt oder daneben Wohnungsbauten betreut oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichtet und veräußert.

In diesem Zusammenhang hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 19.9.2018 (Az: 10 K 174/16) zu den tatbestandlichen Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung beurteilt. Weiterlesen