Weiterhin Streit bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung

Auf Antrag können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages vornehmen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

In der Praxis ist die Regelung nach wie vor umstritten. So hat beispielsweise der BFH bereits in einer Entscheidung vom 17.5.2006 (Az: VIII R 32/05) festgelegt, dass auch schon die geringfügige Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung unschädlich ist.

Damit aber nicht genug: Weiterlesen

Zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung

Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG greift die erweiterte Gewerbesteuerkürzung auf Antrag, wenn das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenen Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt oder daneben Wohnungsbauten betreut oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichtet und veräußert.

In diesem Zusammenhang hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 19.9.2018 (Az: 10 K 174/16) zu den tatbestandlichen Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung beurteilt. Weiterlesen