Tilgungsbestimmung – Veranlagung bei Trennung und Scheidung

Ehegatten werden regelmäßig zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§ 26 EStG). Ausnahmen: Die Einzelveranlagung ist günstiger oder einer der Ehegatten wählt die Einzelveranlagung; zum Beispiel im Trennungsfall. Im Außenverhältnis haften Ehegatten – trotz Trennung – als Gemeinschuldner für die Einkommensteuer.

Sie können sich vorstellen, dass es hierdurch bei Arbeitnehmerfällen z.B. bei der Steuerklassenkombination III/V bei dem einen zu einer hohen Nachzahlung und beim anderen zu einer hohen Erstattung kommen kann.

Steuerklassenwahl = Vertrag

Die Wahl der Steuerklassen gilt als Vertrag zwischen den Eheleuten, so dass zivilrechtlich ein Ausgleichsanspruch entsteht (vgl. BGH v. 18.11.2009 – XII ZR 173/06)

Verweigert ein Ehegatte unberechtigt seine Zustimmung zur Zusammenveranlagung, so macht er sich Schadensersatzpflichtig. Der andere Ehegatte ist so zu stellen, wie er bei einer Zusammenveranlagung gestanden hätte.

Bei Fällen von selbständigen kommt der Tilgungsbestimmung eine wichtige Bedeutung zu. – Soll eine Erstattung an den anderen Ehegatten vermieden werden, so sollten die Vorauszahlungen unbedingt eine eindeutige Tilgungsbestimmung enthalten. Zum Beispiel im Überweisungszweck. Bei Lastschrifteinzug ist dies dem Finanzamt gesondert mitzuteilen.

Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag:

Veranlagung bei Trennung und Scheidung – steuerrechtliche und zivilrechtliche Aspekte (NWB 2018 S. 3844) Für Abonnenten kostenfrei. Sie sind noch kein Abonnent? Dann nutzen Sie unsere kostenlosen Testmöglichkeiten und klicken Sie auf den Banner unten.


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