Treu und Glauben im Steuerrecht – wer glaubt daran?

Der Grundsatz von Treu und Glauben ist zwar im BGB (§ 242) verankert, dem Steuerrecht aber eigentlich eher fremd. Dabei hat der BFH schon im Jahr 1989 wie folgt entschieden: „Der Grundsatz von Treu und Glauben ist im Steuerrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz uneingeschränkt anerkannt. Er gebietet, dass im Steuerrechtsverhältnis jeder auf die Belange des anderen Teiles Rücksicht nimmt und sich mit seinem eigenen früheren (nachhaltigen) Verhalten nicht in Widerspruch setzt, auf das der andere vertraut hat“ (BFH  9.8.1989, I R 181/85, BStBl 1989 II S. 990). Die Praxis zeigt jedoch, dass die Finanzverwaltung sich eher auf das Prinzip der Abschnittsbesteuerung beruft als sich auf eine eventuell andere Behandlung in den Vorjahren „festnageln“ lässt.

Das hat die Finanzverwaltung nicht davon abgehalten, die Steuerpflichtigen in ihr genehmen Fällen ihrerseits auf den Grundsatz von Treu und Glauben hinzuweisen – Abschnittsbesteuerung hin oder her. Sozusagen eskaliert ist der Streit in den Bauträgerfällen.

Im BMF-Schreiben vom 26.7.2017 (BStBl 2017 I S.1001) hieß es daher bislang in Tz. 15a: „Leistungsempfängern werden unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10), BStBl 2014 II S. 128 beantragte Umsatzsteuer-Erstattungen – unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben und des unionsrechtlichen Neutralitätsgebots – nur gewährt, soweit sie die nachträgliche Zahlung der fraglichen Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer nachweisen oder mit dem Erstattungsanspruch gegen nach § 27 Abs. 19 UStG vom leistenden Unternehmer an die Finanzbehörde abgetretene (zivilrechtliche) Forderungen aufgerechnet werden kann. Im Übrigen wird die Umsatzsteuererstattung abgelehnt.“

Doch die Finanzverwaltung hat hier mit dem Urteil des BFH vom 27.9.2018 (V R49/17) eine herbe Niederlage einstecken müssen. Die Tz. 15a des o.g. BMF-Schreibens vom 26.7.2017 ist daher soeben gestrichen worden (BMF-Schreiben v. 24.1.2019, III C 3 – S7279/19/10001 :001 – IV A 3 – S 0354/14/10001:019).

Was bleibt? In der Praxis hilft der Grundsatz von Treu und Glauben aus meiner Sicht weder den Steuerpflichtigen noch der Finanzverwaltung. Wenn es „hart auf hart“ kommt, gehen das Prinzip der Abschnittsbesteuerung sowie die Gesetzesauslegung eventuell unzutreffenden Behandlungen von Sachverhalten in den Vorjahren immer vor.

Ach ja: Wer das zitierte BFH-Urteil zu Ende liest, wird feststellen, dass dieser seinen Grundsatz – entgegen dem ersten Leitsatz – dann doch ziemlich relativiert: „Diese Rechtslage macht die Besonderheiten deutlich, die für die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben hinsichtlich des Spendenabzugs im Streitfall entscheidend sind …. Die Zweite Spenden-VO konnte, wie das FA zutreffend vorträgt, keinen Vertrauensschutz in dem Steuerrechtsverhältnis zugunsten der Klägerin schaffen.“

Dennoch kann es natürlich nicht schaden, das Finanzamt hin und wieder an den Grundsatz von Treu und Glauben zu erinnern. Der eine oder andere Finanzbeamte lässt sich vielleicht erweichen.

Wie sind Ihre Erfahrungen mit dem Grundsatz von Treu und Glauben?

Weitere Informationen:

Ein Kommentar zu “Treu und Glauben im Steuerrecht – wer glaubt daran?

  1. Ich bin mit dem Finanzgericht in einem strittigen Verfahren, in dem es darum geht, ob in den Jahren 1976 bis 2005 freiwillig gezahlte Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung der Besteuerung nach den neuen Ertragsanteilen unterliegen oder ob die alte Regelung (Besteuerung mit 18 %) noch greift. Ich berufe mich dabei auf das Prinzip von Treu und Glauben, da ich im Vertrauen darauf die Beiträge an die Rentenversicherung entrichtet habe, jetzt aber nach dem NEUEN Recht darauf die 50% oder mehr der Besteuerung unterwerfen muß.
    Hierin sehe ich einen akuten Verstoß gegen das Prinzip von Treu und Glauben, da das FG auch noch vom mir verlangt, ich solle nachweisen, das hier eine sogenannte Doppelbesteuerung vorliegt.
    Auf diese Argumentation möchte ich mich gar nicht nicht einlassen, auch wenn die Beiträge damals steuerlich nicht abzugsfähig waren.
    Ich hätte damals mit meinem Geld anderweitig disponieren können, wenn ich gewusst hätte das in 30 Jahren oder schon früher eine andere Besteuerung kommt.

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