Umsatzsteuer: Ortsbestimmung im Hinblick auf Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen neu geregelt!

Mit einem BMF-Schreiben vom 09.06.2021 hat das Ministerium seine Auffassung zur umsatzsteuerrechtlichen Bestimmung des Leistungsortes von Veranstaltungen mit Eintrittsberechtigung neu geregelt und diese an die neueste EuGH-Rechtsprechung angepasst. Welche (neuen) Abgrenzungsfragen müssen dabei zukünftig beachtet werden?

Hintergrund:

Umsatzsteuerrechtlich führt die Bestimmung des Ortes für Veranstaltungen oftmals zu Schwierigkeiten. Soweit der Empfänger Unternehmer ist und die Veranstaltung öffentlich zugänglich ist, richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG (Veranstaltungsort). Für geschlossene Veranstaltungen schrieb die Finanzverwaltung bisweilen stets die Anwendung der Grundregel (§ 3a Abs. 2 UStG) vor, soweit der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist. Allerdings stand diese Einordnung der EuGH-Rechtsprechung entgegen.

Neues BMF-Schreiben v. 09.06.2021

Mit Schreiben v. 09.06.2021 hatte das BMF diese Ansicht geändert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst: Dadurch wurde Abschn. 3a.6 Abs. 13 gestrichen und ein Abschn. 3a.7a eingeführt. Unabhängig davon, ob eine Veranstaltung öffentlich zugänglich ist oder einem bestimmten Kreis mit Eintrittsberechtigung vorbehalten ist gilt damit nun, dass sich der Leistungsort nach dem Veranstaltungsort (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG) richtet.

Nichtbeanstandungsreglung mit BMF-Schreiben v. 19.08.2021

Grundsätzlich war gedacht, dass die Vorgaben in allen offenen Fällen gelten. Dies führte allerdings in Praxis zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung. Nicht zuletzt die Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft bemängelten dies und forderten das BMF auf, eine Nichtbeanstandungsregelung zu veröffentlichen. Das BMF kam dieser Forderung – zum Glück – nach, und veröffentlichte am 19.08.2021 ein Schreiben. Demnach gilt, dass für vor dem 01.01.2022 ausgeführte Veranstaltungen, die nicht für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind, die bislang geltenden Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zur Ortsbestimmung weiterhin angewendet werden können. Der Ausschluss von Online-Veranstaltungen bleibt jedoch in allen offenen Fällen anwendbar. Denn für Onlineveranstaltungen bzw. die Online-Teilnahme des Leistungsempfängers bei hybriden Veranstaltungen gilt die Nichtbeanstandungsregelung nicht.

Neuregelung mit Tücken!

Dass die Verwaltung ihre bisherige Ansicht mit einem Schreiben überarbeitet hat, ist zu begrüßen. So besteht nunmehr keine seitens der deutschen Finanzverwaltung postulierte unionsrechtswidrige Verwaltungsanweisung mehr. Beachtet werden muss jedoch, dass – soweit die Nichtbeanstandungsregelung unangewendet bleibt – neue Registrierungspflichten in Deutschland entstehen können.

Besondere Beachtung ist zukünftig den Online-Veranstaltungen zu widmen, da für sie die Nichtbeanstandungsregelung außen vor bleibt. Denn die Anwendung des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG setzt entsprechend dem Juni-Schreiben die physische Anwesenheit des Leistungsempfängers am Veranstaltungsort voraus.

Für Online-Veranstaltungen gelten die allgemeinen Bestimmungen, d.h. die Besteuerung ist entsprechend § 3a Abs. 2 im Mitgliedsstaat des Kunden durchzuführen. Aufgrund von Reverse-Charge sind Online-Veranstaltungsanbieter daher angehalten, zu prüfen, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Privatperson ist.

Weitere Informationen:
BMF v. 09.06.2021 – III C 3 – S 7117-b/20/10002 :002


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